Analysen zur Investmentsteuerreform, Teil 3 Warum Stiftungen künftig eine Fondssteuer zahlen könnten

Nils Krause (l.) und Claus Jochimsen-von Gfug von der Sozietät DLA Piper

Nils Krause (l.) und Claus Jochimsen-von Gfug von der Sozietät DLA Piper

Bislang steuerbefreite Anleger sollten ihr Portfolio aus steuerlicher Hinsicht überprüfen: Hintergrund ist das 2018 in Kraft tretende Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung. Dieses sieht insbesondere vor, künftig alle (Publikums-)Investmentfonds der Körperschaftsteuer in Bezug auf ihre inländischen Einkünfte zu unterwerfen. Rechtsgebilde, welche nicht vom steuerlichen Fondsbegriff umfasst sind wie beispielsweise Investitionsgesellschaften, unterliegen sogar den allgemeinen Besteuerungsregeln.

Die gute Nachricht: Für Spezial-Investmentfonds wird optional die semitransparente Behandlung modifiziert beibehalten. Die schlechte Nachricht: Alle übrigen Fonds müssen ab 2018 ausreichend liquide Mittel vorhalten, um jederzeit etwaige Steuerschulden begleichen zu können.

Überblick über die Gesetzesänderungen

Das neue Investmentsteuergesetz (InvStG) findet nur noch Anwendung auf Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds im steuerlichen Sinne. Der steuerliche Investmentfondsbegriff orientiert sich im Zweifel an der entsprechenden Auslegung des Paragrafen 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches durch die Bafin.

(Publikums-)Investmentfonds gelten wie bisher als eigenständige Körperschaftsteuersubjekte, sind zukünftig aber nicht mehr von der Körperschaftsteuer befreit, sondern werden mit ihren inländischen Einkünften besteuert. Dies gilt sowohl für inländische als auch ausländische Fonds. Bezüglich der Erträge unterscheidet man in Beteiligungserträge, Immobilienerträge und sonstige Erträge.

Die Anleger werden grundsätzlich nur im Ausschüttungsfall oder bei Veräußerung besteuert. Die Besteuerung thesaurierter „ausschüttungsgleicher Erträge” entfällt. Allerdings kommt es zu einer Mindestbesteuerung in Form von zu versteuernden Vorabpauschalen in Höhe von 70 Prozent des aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleitenden Zinssatzes.

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Betriebliche Anleger müssen ihre Erträge voll versteuern, bei privaten Anlegern kommt es zur Abgeltungsteuer. Beide Anlegerarten können davon profitieren, dass ihre Erträge teilweise freigestellt werden, wenn der Investmentfonds aus steuerlicher Sicht als Aktien-, Immobilien- oder Mischfonds zu qualifizieren ist.

Für Spezial-Investmentfonds gelten abweichende Regelungen. Diese können, wenn verschiedene Kriterien erfüllt sind, zu einer semitransparenten Besteuerung optieren. Für sie verbleibt es bei Optionsausübung also im Wesentlichen bei der bisherigen Besteuerungsform.

Anleger unterliegen dann wie bisher mit den an sie ausgeschütteten Erträgen, den ausschüttungsgleichen Erträgen sowie den Veräußerungserträgen der Besteuerung. Wenn keine Transparenzoption ausgeübt wird, erfolgt eine Besteuerung auf Fondsebene mit einer Teilfreistellung auf Anlegerebene.