Besteuerung von Optionsgeschäften, Teil 2 Wie Verkäufer versteuern, wenn die Option erlischt

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Glattstellung der Option durch den Optionsgeber

Schließt der Optionsgeber ein Glattstellungsgeschäft ab, das bedeutet der Optionsgeber kauft eine Option der gleichen Serie unter Closing-Vermerk aus der er zuvor verkauft hat, mindern die durch das Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien die ursprünglich vereinnahmte Stillhalterprämie. Sofern die Aufwendungen für die Glattstellung die vereinnahmte Stillhalterprämie übersteigen, entsteht ein Verlust, der im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf zugeführt wird und mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden kann.

Im Gegensatz zur Zahlung eines Barausgleichs bei Ausübung der Option dürfen nach Auffassung der Finanzverwaltung die im Rahmen der Glattstellung getätigten Aufwendungen einkommensmindernd beim Optionsgeber berücksichtigt werden. Wird im Optionsgeschäft die Zahlung eines Barausgleichs im Falle der Optionsausübung durch den Optionsnehmer vereinbart, ist es aus steuerlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung für den Optionsgeber sinnvoll, ein Glattstellungsgeschäft zu tätigen, wenn absehbar ist, dass der Optionsnehmer die Option zum Fälligkeitszeitpunkt ausüben wird.

Die unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen bei Glattstellung der Option einerseits und Zahlung eines Barausgleichs durch den Optionsgeber andererseits, sind strittig, da es sich ökonomisch um vergleichbare Vorgänge handelt. Eine klarstellende Entscheidung des Bundesfinanzhofes, ob die steuerliche Ungleichbehandlung gesetzeskonform ist, ist bisher nicht ergangen.

Verfall der Option

Entwickelt sich der Marktpreis des Basiswerts entgegen den Erwartungen des Optionsnehmers, wird er die Option zum Fälligkeitszeitpunkt nicht ausüben. In diesem Fall erlischt die Option mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall, sofern vor Ablauf der Optionsfrist kein Glattstellungsgeschäft getätigt worden ist.

In diesem Fall hat der Optionsgeber die bei Abschluss des Optionsgeschäfts vereinnahmte Stillhalterprämie im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Weitere steuerliche Folgen entstehen dabei auf Ebene des Optionsgebers nicht.

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Fazit

Die Besteuerung von Optionsgeschäften nach dem derzeit gültigen Recht unter Berücksichtigung der Auffassung der Finanzverwaltung zeigt, dass sowohl auf Ebene des Optionsnehmers als auch auf der Seite des Optionsgebers unterschiedliche steuerliche Folgen in Abhängigkeit von der Beendigung des Optionsgeschäfts eintreten. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung führt zu zusätzlichen Transaktionskosten, die bei der Investitionsentscheidung zu berücksichtigen sind.

Über die Autoren:
Sven Oberle leitet die Tax-Praxisgruppe Private Client Services der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Sein Team berät Mittelständler, vermögende Privatpersonen und Family Offices in Steuerangelegenheiten.

Christian Katzer ist Mitarbeiter in der Tax-Praxisgruppe Private Client Services. Sowohl Oberle als auch Katzer waren vor EY für Deloitte tätig.

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