Besteuerung von Optionsgeschäften, Teil 2 Wie Verkäufer versteuern, wenn die Option erlischt

Sven Oberle (l.) und Christian Katzer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY

Sven Oberle (l.) und Christian Katzer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY

Der zweite Teil des Beitrags zu Besteuerung von Optionsgeschäften befasst sich mit den steuerlichen Folgen auf der Seite des Verkäufers der Option, auch als Optionsgeber oder Stillhalter bezeichnet.

Entsprechend dem ersten Teil, der die Besteuerung des Optionsnehmers zum Gegenstand hat, wird in diesem Beitrag die steuerliche Behandlung des Optionsgebers von nach dem 31. Dezember 2008 und im Privatvermögen getätigten Plain-Vanilla-Optionsgeschäften betrachtet. Die steuerliche Behandlung des Optionsgebers wird nach dem derzeit gültigen Recht unter Berücksichtigung der Auffassung der Finanzverwaltung laut dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur Abgeltungsteuer vom 18. Januar 2016 dargestellt.

Bei einem Plain-Vanilla-Optionsgeschäft verpflichtet sich der Verkäufer der Option, zu einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl an Basiswerten, wie zum Beispiel Aktien, zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu verkaufen oder anzunehmen beziehungsweise einen Barausgleich zu leisten, sofern der Optionsnehmer sein Optionsrecht ausübt. Als Gegenleistung für diese Verpflichtung erhält der Optionsgeber eine Prämie vom Optionsnehmer, die sogenannte Stillhalterprämie.

Die vereinnahmte Stillhalterprämie stellt beim Optionsgeber ein Entgelt im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG dar und zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie unterliegt damit vorbehaltlich eines Antrags zur Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (Abgeltungsteuer).

Die Option erlischt entweder, wenn der Optionsnehmer die Option ausübt, durch sogenannte Glattstellung, oder mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall mit jeweils unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen für den Optionsgeber.