Besteuerung von Optionsgeschäften, Teil 1 So versteuern Anleger Call, Put und Verfall von Optionen

Sven Oberle (l.) und Christian Katzer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY

Sven Oberle (l.) und Christian Katzer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY

In Zeiten niedriger Zinsen für Festgeldanlagen gewinnen alternative Investments wie der Handel mit Optionen zunehmend an Bedeutung. Vor dem Hintergrund des derzeit niedrigen Zinsniveaus stellen Optionsgeschäfte für Privatanleger wichtige Instrumente zur Erhöhung der Portfoliorendite dar.

Private Investoren sollten sich mit den daraus resultierenden steuerlichen Folgen auseinandersetzen. Insbesondere bei Optionsgeschäften, die über ausländische Finanzdienstleister abgewickelt werden, sind die sich aus diesen Transaktionen ergebenden Kapitalerträge regelmäßig vom Steuerpflichtigen selbst zu ermitteln und zwingend in der Einkommensteuererklärung anzugeben, da diese nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.

Der Beitrag stellt in zwei Teilen die Besteuerung von im Privatvermögen des Investors und nach dem 31. Dezember 2008 getätigten Plain-Vanilla-Optionsgeschäften gemäß dem derzeit gültigen Recht sowie der Auffassung der Finanzverwaltung laut dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur Abgeltungsteuer vom 18. Januar 2016 dar. Während der erste Teil sich mit den steuerlichen Folgen auf der Seite des Käufers der Option, dem Optionsnehmer, befasst, wird im zweiten Teil der Verkäufer der Option, auch Optionsgeber oder sogenannter Stillhalter, betrachtet.

Prämien, Barausgleiche und Glattstellungen

Bei einem Plain-Vanilla-Optionsgeschäft erwirbt auf der einen Seite der Käufer der Option vom Verkäufer gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl an Basiswerten wie zum Beispiel Aktien zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen oder zu verkaufen.

Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Verkäufer der Option, den Basiswert zu liefern oder anzunehmen beziehungsweise einen Barausgleich zu leisten, sofern der Optionsnehmer sein Optionsrecht ausübt. Die Option erlischt entweder wenn der Optionsnehmer die Option ausübt, durch sogenannte Glattstellung, oder mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall.

Demnach können Anleger grundsätzlich vier Grundpositionen eingehen, wie folgende Abbildung zeigt:

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Grundpositionen eines Anlegers bei einem Optionsgeschäft

Ausüben der Kaufoption

Eine Kaufoption, auch Call genannt, wird der Optionsnehmer im Fälligkeitszeitpunkt ausüben, wenn der Preis des Basiswerts im Fälligkeitszeitpunkt über dem im Optionsgeschäft festgelegten Preis liegt.

In diesem Fall gehören bei Lieferung des Basiswerts die Kosten für die Anschaffung der Kaufoption zu den Anschaffungskosten des gelieferten Basiswerts. Zu den Anschaffungskosten des Käufers für den Erwerb der Kaufoption zählen regelmäßig die gezahlten Prämien sowie im Zusammenhang mit dem Optionsgeschäft anfallende Bankspesen und Provisionen.

Die Anschaffungskosten des gelieferten Basiswerts setzen sich somit aus dem im Optionsgeschäft fixierten Preis zuzüglich der Anschaffungskosten für die Kaufoption zusammen. Bei späterer Veräußerung des Basiswerts ist zur Bestimmung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts der Veräußerungspreis den Anschaffungskosten des Basiswerts gegenüberzustellen.