Vermögensverwalter Max Mustermann hat in den vergangenen Jahren mit seinen Unternehmen gutes Geld verdient. Ein Gehalt für den Lebensunterhalt hat er sich gezahlt, aber auch Geld in der Vermögensverwaltung belassen. Über die Jahre – Geschäft und Finanzmärkte liefen gut – hat sich so ein kleines Betriebsvermögen von einer Million Euro angesammelt. Doch was damit tun?
Das Fall ist natürlich fingiert, dürfte aber die Realität so manches Vermögensverwalters wiederspiegeln. Eine naheliegende Variante wäre, das Betriebsvermögen als Liquidität zu halten.
Hier verschärft die geplante Reform des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Bank die Situation der Vermögensverwalter – wobei es sich um eine freiwillige und nicht die gesetzliche Einlagensicherung handelt. Da Vermögensverwalter als „bankähnliche Kunden“ nicht mehr zur Schutzsphäre des Einlagensicherungsfonds gehören, ist das blanke Liegenlassen von Cash auf einem Konto künftig mit einem höheren Risiko behaftet. Ganz davon abgesehen, dass Vermögensverwaltungen als Firmenkunden bei ihren Bank bereits Strafzinsen zahlen, denn Liquidität will derzeit kaum eine Bank. Wer will, kann diese bittere Pille natürlich schlucken, nur ist sie durch die Reform des Einlagensicherungsfonds etwas bitterer geworden.
Vielen Vermögensverwaltern dürfte darüber hinaus möglich sein, ihr Betriebsvermögen in Wertpapieren anzulegen. Im Regelfall haben diese mit ihrer Bafin-Lizenz zur Finanzportfolioverwaltung auch die Erlaubnis erhalten, ein Handelsbuch zu führen. Damit könnten sie also Eigenhandel mit dem Betriebsvermögen betreiben und das Kapital in Wertpapier anlegen. Vertrauen in die eigene Wertpapier-Expertise sollte vorhanden sein.
Hindern dürfte einige Vermögensverwalter aber die Beitragssystematik der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, kurz EdW. Demnach zahlt ein Vermögensverwalter, der zusätzlich Eigenhandel betreibt, 2,46 statt 1,23 Prozent der Bruttoprovisionserträge an den EdW. Der Einstieg in den Eigenhandel will also gut überlegt sein.
Was einige aber vielleicht nicht wissen: Möglich ist es Vermögensverwaltern, sich beim EdW bei der Gebührenhöhe runterstufen zu lassen – trotz Eigenhandels. Voraussetzung ist, dass der Eigenhandel weniger als 10 Prozent der Gesamterträge ausmachen. Ein Antrag, samt Bestätigung des Wirtschaftsprüfers, kann man bis zum 1. Juli eines jeden Jahres beim EdW stellen.
Und natürlich bleiben die Alternativen, das Geld dem Gesellschafterkreis auszuschütten, in Immobilien anzulegen, ins eigene Unternehmen zu investieren et cetera.