Steuervorteile adé So trifft der Brexit deutsche Familienunternehmen, Vermögende & Co.

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Im Inbound-Fall werden Dividendenzahlungen weniger attraktiv, wenn diese von einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine UK-Holdinggesellschaft gezahlt werden. Vor dem Brexit kann die deutsche Kapitalgesellschaft durch eine sogenannte Freistellungsbescheinigung erreichen, dass sie keine Kapitalertragsteuer einbehalten muss, wenn eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent vorliegt. Alternativ wird die Kapitalertragsteuer zunächst abgeführt und später vollständig erstattet. Dies basiert auf der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die für Kapitalgesellschaften in EU-/EWR-Mitgliedsstaaten anwendbar ist.

Nach dem Brexit ist diese nicht mehr anwendbar, sodass nur noch auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und UK eine Reduzierung der deutschen Kapitalertragsteuer erfolgen kann. Hier verbleibt jedoch eine Reststeuerbelastung von 5 Prozent auf die Bruttodividende, die in UK mangels dortiger Besteuerung nicht angerechnet werden kann und daher eine echte Mehrbelastung bedeutet.

In derartigen Strukturen sollte auch im Falle eines hard Brexit kurzfristig geprüft werden, ob noch Dividenden an die Gesellschafter ausgeschüttet oder Einlagen zurückgewährt werden können. Im Falle des soft Brexit können betroffene Strukturen im Detail geprüft und gegebenenfalls optimiert werden.

Betriebsvermögen in UK vererben oder schenken

Die steuerlichen Auswirkungen des Brexit auf Erbschaften und Schenkungen zeigen sich an einem simplen Fallbeispiel. Ein deutsches Familienunternehmen hat in UK eine wichtige Betriebsstätte. Der in Deutschland ansässige Gesellschafter hat daneben eine wertvolle Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in UK. Im Zuge der Nachfolgeplanung möchte er das Familienunternehmen und die Kapitalgesellschaftsbeteiligung an seine Nachkommen übertragen.

Das weltweite Vermögen des Gesellschafters unterliegt der deutschen Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer. Sind die Freibeträge ausgeschöpft, gelten Steuersätze von bis zu 50 Prozent, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Für Betriebsvermögen kann eine Befreiung von 85 Prozent oder 100 Prozent – die sogenannte Optionsverschonung – erreicht werden, sofern der Nachfolger das Unternehmen fortführt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften von mindestens 25 Prozent sind grundsätzlich begünstigungsfähig, sofern das Betriebsvermögen einer in der EU gelegenen Betriebsstätte dient beziehungsweise der Sitz oder die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat liegt. Nach dem Brexit ist UK Drittland, Begünstigungen für EU-/EWR-Gesellschaften finden keine Anwendung mehr. Das Betriebsvermögen der Betriebsstätte und die Kapitalgesellschaftsbeteiligungen in UK sind demnach in Deutschland voll erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerpflichtig.

Um begünstigungsfähiges Betriebsvermögen steuerbegünstigt zu übertragen, sollte der Gesellschafter die Unternehmensnachfolge noch vor dem Brexit abschließen. Nach dem Brexit müsste ansonsten über Zwischenschritte, zum Beispiel über eine gewerbliche Zwischenholdinggesellschaft in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat, die Begünstigungsfähigkeit hergestellt werden. Hierbei ist in jedem Fall zudem die UK-Erbschaft- und Schenkungsteuer für Vermögen in UK zu beachten.