Steuervorteile adé So trifft der Brexit deutsche Familienunternehmen, Vermögende & Co.

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Hat der Gesellschafter die Übertragung auf die nächste Generation bereits vor dem Brexit steuerbegünstigt vorgenommen oder tritt vor dem Brexit der Erbfall ein, sind insbesondere die Behaltens- und Lohnsummenfrist hinsichtlich des begünstigt übertragenen Betriebsvermögens zu beachten.

Während der Brexit nach überwiegender Auffassung in der steuerlichen Literatur nicht zu einem Verstoß gegen die Behaltensfrist des übertragenen Vermögens von fünf beziehungsweise sieben Jahren führen sollte, ist dies hinsichtlich der nach dem Erwerb zu erhaltenen Lohnsumme des Betriebs strittig. Damit der Erwerb des Betriebsvermögens steuerbegünstigt bleibt, darf innerhalb der sogenannten Lohnsummenfrist von fünf Jahren, beziehungsweise sieben Jahren bei Optionsverschonung, nach der Übertragung die Mindestlohnsumme nicht unterschritten werden. Bei Ermittlung der Ausgangslohnsumme sind vor dem Brexit auch Beschäftigte in UK einzubeziehen. Fraglich ist, ob der Brexit die Lohnsumme reduziert, da UK sodann kein EU-/EWR-Mitgliedsstaat mehr ist. Wäre dies der Fall, könnte die Steuerbefreiung wegfallen.

Wird Betriebsvermögen begünstigt vor dem Brexit übertragen, sollte insbesondere die weitere rechtliche Entwicklung bezüglich der Lohnsummen beobachtet werden. Im Zweifel muss das Unternehmen Lohnsummen in EU-/EWR-Mitgliedsstaaten erhöhen, um die Steuerbegünstigung zu erhalten.

Immobilien in UK vererben oder schenken

Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien im Privatvermögen gilt eine Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung von 10 Prozent. Das Familienheim kann häufig steuerfrei an den Ehegatten oder die Kinder übertragen werden. Beides gilt nur für Immobilien in der EU beziehungsweise dem EWR. Die unentgeltliche Übertragung von Immobilien in UK ist nach dem Brexit nicht mehr begünstigt. Daher sollten Eigentümer zeitnah prüfen, ob die begünstigte Übertragung einer Immobilie in UK noch vor dem Brexit erfolgen kann. Auch für Wohnungsunternehmen ist der Brexit von Relevanz.

Auswirkungen auf die deutsche Wegzugsbesteuerung

Gibt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nach mindestens zehnjähriger unbeschränkter deutscher Steuerpflicht seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf und zieht nach UK, so kann dies die deutsche Wegzugsbesteuerung (Paragraph 6 AStG) auslösen. Relevant sind Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug. Der Wegzug löst deutsche Einkommensteuer auf den Wertzuwachs der Anteile aus (fiktive Veräußerung).

Zog der Steuerpflichtige vor dem Brexit nach UK und löste die Wegzugsbesteuerung aus, wurde die Wegzugssteuer in der Regel kraft Gesetz zins- und sicherheitslos gestundet, Ausfluss der Niederlassungsfreiheit in der EU. Durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz soll klarstellt werden, dass allein der Brexit an dieser Stundung nichts ändert. Lediglich der Weiterzug des Steuerpflichtigen von UK in einen Drittstaat führt zu einem Wegfall der Stundung. Dies war bisher auch schon der Fall.