Steuervorteile adé So trifft der Brexit deutsche Familienunternehmen, Vermögende & Co.

Daniel Schüttpelz (l.) und Sven Oberle von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY.

Daniel Schüttpelz (l.) und Sven Oberle von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Foto: EY

Deutsche Familienunternehmen und ihre Gesellschafter sind heutzutage in Europa breit vernetzt. Gleiches gilt für vermögende Privatpersonen. Daher trifft der Brexit sie nicht nur auf der Unternehmens- und Investitionsebene, sondern hat auch weitreichende persönliche Auswirkungen. Die Folgen des Brexit auf Holdinggesellschaften zur Bündelung von Firmen- oder Finanzvermögen sind vergleichbar mit denen in einem Konzern. Von Relevanz sind steuerlich zudem die Auswirkungen auf Erbschaften und Schenkungen, die Wegzugsbesteuerung sowie Truststrukturen.


Bei einem ungeregelten Austritt von Großbritannien aus der EU der harte Brexit – treten die nachfolgend genannten steuerlichen Auswirkungen nach dem 29. März 2019 und bei einem geregelten Austritt – der weiche Brexit – zum Ende der Übergangszeit, also voraussichtlich nach dem 31. Dezember 2020, ein. Entsprechend sind die genannten steuerlichen Begünstigungen voraussichtlich bis zu diesen Zeitpunkten verfügbar. Brexit bezeichnet nachfolgend somit den späteren der beiden Zeitpunkte.

Familienholding- und Investitionsgesellschaften

Für betriebliche und private Investitionen von Deutschen in Großbritannien (UK) und darüber hinaus werden regelmäßig UK-Kapitalgesellschaften genutzt, hier behandelt als sogenannter Outbound-Fall. Dies ermöglicht zum Beispiel einen besseren Zugang zum Kapitalmarkt. Andersherum sind Fälle denkbar, in denen Familienunternehmen oder Privatpersonen aus UK eine deutsche Holding beziehungsweise Investitionsgesellschaft unterhalten, was den Inbound-Fall darstellt. Im Folgenden sind drei Szenarien hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen des Brexits dargestellt.

Im Outbound-Fall wird es nach dem Brexit deutlich komplizierter, Einlagen des Gesellschafters aus der UK-Kapitalgesellschaft steuerfrei nach Deutschland zurückzuzahlen. Gilt UK nämlich nach dem Brexit nicht mehr als EU-/EWR-, sondern als Drittstaat, ist gesetzlich derzeit keine steuerfreie Einlagenrückgewähr vorgesehen. Der Gesellschafter kann sich dann auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen, die auch eine steuerfreie Einlagenrückgewähr aus Drittstaatenbeteiligungen vorsieht, die jedoch vom Bundeszentralamt für Steuern noch nicht umgesetzt wird. Der Gesellschafter muss zunächst die Rückzahlung als Dividende besteuern und wird lange auf die Erstattung der Steuer warten.

Zudem ist im Outbound-Fall bei Investments über UK-Holdinggesellschaften die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung zu beachten, denn UK gilt mit seinem Körperschaftsteuersatz von 19 Prozent als Niedrigsteuerland. Erzielt der deutsche Investor über die UK-Holdinggesellschaft Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, also insbesondere Zins- und Wertpapiergewinne, können diese, ohne dass eine Dividende an den deutschen Gesellschafter gezahlt wird, in Deutschland als fiktive Dividende besteuert werden. Zukünftige tatsächliche Dividenden sind dafür innerhalb von sieben Jahren in Deutschland steuerfrei. Bisher konnte in solchen Situationen durch Nachweis von entsprechender Substanz in der UK-Holdinggesellschaft – also etwa das Unterhalten eines Büros oder das Beschäftigen von Mitarbeitern - die Hinzurechnungsbesteuerung vermieden werden. Diese Ausnahme ist jedoch nur für Kapitalgesellschaften in EU-/EWR-Mitgliedsstaaten verfügbar. Für die Zeit nach dem Brexit sind solche Strukturen also genau zu prüfen.