Steuerverkürzung bei Ferienimmobilien Wann eine Haftstrafe unvermeidlich ist

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Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. Nach der Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 ist das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels „in großem Ausmaß“ dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt.

Bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag kann die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe aber kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.

Besondere Rolle der Verjährungsfristen

Bei der Bemessung des Volumens der Steuerhinterziehung spielt zudem besonders die Verjährung eine Rolle. Denn ein besonders schwerer Fall verjährt strafrechtlich erst zehn Jahre nach Tatbeendigung. Nur in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung tritt strafrechtliche Verfolgungsverjährung schon nach fünf Jahren ein. Steuerlich sind allerdings bei einer Steuerhinterziehung immer sämtliche gegenüber dem Finanzamt verschwiegenen Einkommen zehn Jahre lang nachzuversteuern.

Werden sowohl diese Grundsätze der Rechtsprechung als auch die Verjährungsregeln bei der Strafzumessung und bei der Bestimmung des Schuldumfangs konsequent auf die Fälle der unentgeltlichen Nutzung ausländischer Ferienhäuser angewendet, ergibt sich folgendes Bild:

Beispiel 1:

Kaufpreis ausländische Ferienimmobilie: € 4,0 Mio.
6 % Miete: € 240.000
5 % Gewinnzuschlag: €   12.000
Summe: € 252.000
45 % Steuersatz Anteilseigner
gemäß § 32 a Abs. 1 EStG*:
€ 113.400
5,5 % Solidaritätszuschlag:          €     6.237

Hinterziehungsvolumen ein Jahr: € 119.637
Hinterziehungsvolumen 10 Jahre: € 1.196.370

Beispiel 2:

Kaufpreis ausländische Ferienimmobilie: € 2,0 Mio.
6 % Miete: € 120.000
5 % Gewinnzuschlag: €     6.000
Summe: € 126.000
45 % Steuersatz Anteilseigner
gemäß § 32 a Abs. 1 EStG*:
€   56.700
5,5 % Solidaritätszuschlag:     €     3.119
Hinterziehungsvolumen ein Jahr: €   59.819
Hinterziehungsvolumen 10 Jahre: €   598.190