Die Steuerpflicht an sich ist hinlänglich bekannt: Bereits 2013 hat das höchste deutsche Steuergericht (Bundesfinanzhof, BFH) geurteilt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer spanischen Sociedad Limitada (S.L.) an ihren inländischen Anteilseigner infolge einer unentgeltlichen Nutzung der Ferienimmobilie in Deutschland steuerpflichtig sind. Weniger bekannt sind die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen, denn die kritische Grenze zu einer Haftstrafe ist schnell erreicht.
Kein Spielraum für Haftverschonung
Bei der geschilderten Situation handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten werden. Wird also ein Ferienhaus unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen oder teilweisen Nutzung an ihre Gesellschafter überlassen und auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichtet, ist von einer steuerpflichtigen vGA auszugehen.
Dieser Gewinnverzicht in Gestalt der marktüblichen Miete führt nach der Berechnung weiterer BFH-Urteile aus dem Jahr 2016 schnell zu beträchtlichen Einkommen. Bei einer Anschaffung der Ferienimmobilie durch Gewährung eines Gesellschafterdarlehens sind zudem Zinsen zu berücksichtigen.
Kurz gesagt gilt die Formel, je größer der Wert der Finca und je länger der verschwiegene Zeitraum, desto größer der strafrechtliche Schuldumfang – und umso einschneidender die strafrechtlichen Folgen. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung in Millionenhöhe sehen die Gerichte in der Regel keinen Spielraum mehr für Haftverschonung.
Besondere Maßstäbe bei der Strafzumessung
Eine vGA lässt sich nur vermeiden, indem die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung der zu privaten Wohnzwecken – also im privaten Interesse – genutzten Finca oder Ferienwohnung eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält.
Der Bundesfinanzhof kalkuliert das erhöhte Einkommen dabei wie folgt: Einkünfte sind in Höhe der Differenz zwischen der um einen Gewinnaufschlag von 5 Prozent erhöhten Kostenmiete und dem gezahlten ortsüblichen Nutzungsentgelt nachzuerklären.
Bei Hinterziehung in Millionenhöhe sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes besondere Maßstäbe bei der Strafzumessung anzulegen. Denn der Straftatbestand der Steuerhinterziehung sieht in Paragraph 370 Abs. 3 Satz 1 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.