Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie veröffentlicht (ATAD-UmsG). Dieser Entwurf enthält auch grundlegende Änderungen der Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften in ihrem Privatvermögen halten (Paragraph 6 Außensteuergesetz), obwohl die dem Gesetz zugrundeliegenden EU-Richtlinie diese Änderungen nicht zwingend erfordert. Das bisherige Konzept, welches bei Wegzügen in das EU-/EWR-Gebiet eine zinslose, unbefristete Steuerstundung vorsieht, will man zugunsten einer ratierlichen Besteuerung aufgeben.
Dies würde eine erhebliche Einschränkung der Mobilität sowohl des betroffenen Personenkreises als auch ihrer perspektivischen Rechtsnachfolger bedeuten. Denn auch der Übergang von Kapitalgesellschaftsanteilen auf im Ausland ansässige Personen (oder Stiftungen) durch Erbschaft oder Schenkung kann die Wegzugsbesteuerung auslösen.
Aktuelles Konzept der Wegzugsbesteuerung
Gesellschafter von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent (Anteile im Sinne des Paragraphen 17 Einkommensteuergesetz) unterliegen bei Wegzug aus Deutschland potenziell einer Wegzugsbesteuerung, wenn sie insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Die Anteile gelten dann am Wegzugszeitpunkt als zum Verkehrswert verkauft, so dass es potenziell zur Realisation eines steuerpflichtigen (fiktiven) Veräußerungsgewinns kommt (Paragraph 6 Absatz 1 Außensteuergesetz). Dasselbe gilt insbesondere, wenn die Anteile durch Schenkung oder Todesfall auf einen im Ausland ansässigen Erwerber übergehen (Paragraph 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Außensteuergesetz).
Seit 2006 sieht das Gesetz jedoch vor, dass die festgesetzte Wegzugssteuer grundsätzlich bis zu einer tatsächlichen Anteilsveräußerung unbefristet, zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden ist, wenn der Wegzügler ein EU-/EWR-Staatsbürger ist und er nach dem Wegzug in einem anderen EU-/EWR-Staat unbeschränkt steuerpflichtig wird (Paragraph 6 Absatz 5 Satz 1 Außensteuergesetz). Dasselbe gilt unter den genannten Bedingungen für Anteilsübergänge durch Erbfall oder Schenkung auf im Ausland ansässige Personen (Paragraph 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Außensteuergesetz). Ist der Wegzügler oder sein Rechtsnachfolger hingegen in einem Drittstaat ansässig, kann nur im Härtefall auf Antrag eine verzinsliche Stundung gegen Sicherheitsleistung erfolgen. Die Steuer ist dann in fünf Jahresraten fällig (Paragraph 6 Absatz 4 Außensteuergesetz).