Urteil des Bundesfinanzhofes Keine Schenkungsteuer auf Zuwendungen ausländischer Stiftungen

Daniel Schüttpelz (v.l.), Sven Oberle und Jörgchristian Klette arbeiten im Bereich Private Client Services Tax bei der Beratungsgesellschaft EY.

Daniel Schüttpelz (v.l.), Sven Oberle und Jörgchristian Klette arbeiten im Bereich Private Client Services Tax bei der Beratungsgesellschaft EY. Foto: EY

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 03. Juli dieses Jahres (Az. II R 6/16) entschieden, dass Zuwendungen einer Schweizer Familienstiftung an deutsche Begünstigte grundsätzlich nicht der deutschen Schenkungsteuer unterliegen.

Dem Urteil des BFH lag der Fall zugrunde, dass die Schweizer Familienstiftung einem 29-jährigen mit Wohnsitz in Deutschland einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hat. Das Stiftungsreglement sah vor, dass Angehörige der Familie einen einmaligen Geldbetrag zur Anschubfinanzierung in „jugendlichen Jahren“ erhalten durften. Ein Rechtsanspruch von Familienmitgliedern auf eine solche Anschubfinanzierung bestand nicht.

Nach Auffassung des BFH fällt keine deutsche Schenkungsteuer auf die Zuwendung an, da diese satzungskonform erfolgte und der Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie hatte.

Keine freigebige Zuwendung

Als Schenkung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gelten freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Beschenkte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Paragraph 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der Zuwendende muss objektiv den Beschenkten bereichern und subjektiv dem Beschenkten etwas unentgeltlich zuwenden wollen.

Der BFH stellt klar, dass eine freigebige Zuwendung nicht gegeben ist, wenn die Zuwendung einer Stiftung an einen ihrer Begünstigten im Rahmen des Satzungszweckes erfolgt. Ob die Zuwendung dem Satzungszweck entspricht, liegt dabei im Ermessen der Organe der Stiftung, insbesondere dem Stiftungsrat. Ein Überschreiten des Satzungszwecks und damit eine Schenkung liegt erst dann vor, wenn der Satzungszweck eindeutig überschritten wird und dies nicht mehr vertretbar ist. Die Satzung muss dabei entsprechend dem zugrundeliegenden – ausländischen – Recht ausgelegt werden. Die deutsche Finanzverwaltung und die Finanzgerichte haben nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht, ob der Satzungszweck überschritten wurde.

In dem zu beurteilenden Fall war nach Auffassung des BFH eine Zuwendung an einem 29-jährigen (noch) von der Satzung gedeckt. Es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, das Alter von 29 Jahren noch als „jugendliche Jahre“ zu verstehen, wenn dieser Begriff satzungskonform ausgelegt wird.

Begünstigter ohne Rechtsanspruch kein „Zwischenberechtigter“

Als Schenkung gilt auch, was jemand bei Aufhebung einer Stiftung, bei der Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts oder als Zwischenberechtigter während des Bestehens der Vermögensmasse erwirbt (Paragraph 7 Absatz 1 Nr. 9 ErbStG).

Die Vorschrift zielt nach der Gesetzesbegründung insbesondere auf Erwerbe von Common Law Trusts. Um auch Zuwendungen von solchen ausländischen Vermögensmassen an (Steuer-)Inländer der Schenkungsteuer in Deutschland unterwerfen zu können, werden Erwerbe eines Steuerinländers bei Auflösung sowie während des Bestehens der Vermögensmasse der Schenkungsteuer unterworfen. Hat eine Person ein Recht auf Erwerb bei Auflösung, ist die Person Anfallsberechtigter; bei Bestehen der Vermögensmasse spricht man von Zwischenberechtigten. Wen der Begriff „Zwischenberechtigter“ erfasst, war bisher fraglich. Der BFH engt nun den Anwendungsbereich stark ein.

Nach dem Urteil ist nur Zwischenberechtigter, wer einen dinglichen oder schuldrechtlichen Rechtsanspruch auf die Zuwendung der ausländischen Vermögensmasse, hier eine Stiftung, hat. Daran fehlt es, wenn eine Person aufgrund der Ermessensentscheidung eines Dritten, hier des Stiftungsrates, eine Zuwendung erhält.