Strafrechtliche Konsequenzen vermeiden Steuerpflichten beim Erben von Kryptowährungen

Marcus Niermann: „Auch der Fiskus beginnt, sein Augenmerk auf die erbschaft- und schenkungssteuerlichen Aspekte von Kryptowährungen zu legen“.

Marcus Niermann: „Auch der Fiskus beginnt, sein Augenmerk auf die erbschaft- und schenkungssteuerlichen Aspekte von Kryptowährungen zu legen“. Foto: Pöllath + Partners

Kryptowährungen, allen voran der Bitcoin, haben in den vergangenen zwei Jahren einen rasanten Aufstieg erlebt, gefolgt von einem fast ebenso rasanten Absturz: Während der erste Wechselkurs des Bitcoin bei 0,08 US-Dollar lag, erreichte er zum Jahreswechsel 2017/18 zwischenzeitlich Werte von mehr als 20.000 US-Dollar. Seit Dezember 2018 liegt er bei etwa 3.000 US-Dollar. Doch trotz des zwischenzeitlich massiven Einbruchs wäre es vorschnell, Kryptowährungen für tot zu erklären. Auch wenn der erste Hype vorüber scheint, könnten sie an Relevanz weiter zunehmen.

Mit zunehmender Bedeutung stellen sich aber auch immer mehr Fragen für diejenigen, die im Aufschwung Kryptowährungen erworben haben und oftmals noch in ihren Wallets halten. Eine aus rechtlicher Sicht bislang kaum beachtete Frage ist, wie Kryptowährungen rechtssicher verschenkt oder vererbt werden können und inwiefern hieraus eine Steuerpflicht entsteht.

Zivilrechtlich ist dies bislang nicht geklärt. Da es sich bei Kryptowährungen nicht um Sachen und nach vorherrschender Meinung der juristischen Literatur auch nicht um sonstige formelle Rechtspositionen wie beispielsweise Forderungen handelt, werden Kryptowährungen wohl letztlich allein durch tatsächliche Handlung übertragen.


Im Erbfall stellt sich dann oft das praktische Problem, dass der Erbe den Zugang zur Wallet des Erblassers nicht kennt, in der sich die Coins befinden – es fehlt ihm dann der elektronische Schlüssel, mit dem die Coins auf der Blockchain weiter übertragen werden können. Im Extremfall kann das zum Totalverlust führen: Obwohl die Coins noch in der Blockchain eingetragen sind, kann der Erbe faktisch nicht über sie verfügen. Der Erblasser sollte daher dafür Sorge tragen, dass der erforderliche Wissenstransfer gewährleistet ist. Befindet sich der Schlüssel in fremden Händen, stellt sich die Frage von Auskunfts- beziehungsweise Herausgabeansprüchen.

Weitere Unklarheiten bestehen steuerlich – es dürfte grundsätzlich Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer anfallen, soweit die Freibeträge überschritten sind.