Sportler als Kunden, Teil 2 Warum es bei Sportlern schnell zur Doppelbesteuerung kommen kann

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Gefahr einer Doppelbesteuerung

Das gleichzeitige Vorliegen einer Steuerpflicht in zwei Staaten bedeutet aber nicht, dass A auf sein Gehalt zweimal Steuer zahlen muss. Zwar besteht zunächst bei allen grenzüberschreitenden Sachverhalten die grundsätzliche Gefahr einer Doppelbesteuerung.

Diese Gefahr wird jedoch auf internationaler Ebene durch bilaterale Verträge, den sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), gebannt oder zumindest deutlich gemildert. Mit einem DBA einigen sich zwei Staaten darüber, welchem Land das Besteuerungsrecht für welche Einkünfte zusteht. Erheben zwei oder mehr Staaten aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts einen Besteuerungsanspruch auf dasselbe Einkommen, sorgen also die DBA für eine Kompetenzverteilung zwischen den betroffenen Staaten und legen fest, welcher Staat das Besteuerungsrecht letztendlich ausüben darf und welcher nicht beziehungsweise nur nachrangig zum Zuge kommt.

Unterschieden wird immer zwischen dem Ansässigkeitsstaat auf der einen Seite (wo ist der Steuerpflichtig ansässig) und dem Quellenstaat auf der anderen Seite (Herkunft der Einnahmen). Im obigen Beispielsfall wären Deutschland der Ansässigkeitsstaat und die Niederlande der Quellenstaat.

Besonderheiten für Künstler und Sportler

Für Künstler und Sportler beinhalten die meisten DBA Sondervorschriften. Sportler werden also nicht zwingend wie andere, normale Arbeitnehmer behandelt. Das DBA zwischen Deutschland und den Niederlande (DBA NL) regelt beispielsweise, dass die Einkünfte, die ein Sportler für seine sportliche Tätigkeit bezieht, in dem Land versteuert werden können, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Dementsprechend dürfen die Niederlande das Spielergehalt der niederländischen Einkommensteuer unterwerfen. Aufgrund der Formulierung „können … im Tätigkeitsstaat besteuert werden“ folgt hieraus jedoch nicht zwingend, dass Deutschland damit auf sein Besteuerungsrecht verzichtet, was auch nicht der Fall ist. Vielmehr verpflichtet sich Deutschland im Rahmen des DBA NL nur dazu, die niederländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen.

Im Einzelnen vollzieht sich das wie folgt: In den meisten Ländern behält der ausländische Verein als Arbeitgeber mit jeder Gehaltszahlung an den deutschen Profi Lohnsteuer ein und führt diese an den ausländischen Fiskus ab. Der Spieler erhält am Jahresende eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung.

Daneben reicht der Profi für das abgelaufene Jahr eine Einkommensteuererklärung in Deutschland ein, in der er auch seine Einkünfte aus seiner Profitätigkeit im Ausland angeben muss. Im Rahmen der Steuerfestsetzung durch das deutsche Finanzamt wird dann die ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, vermindert also im Ergebnis die Steuerschuld, die nach deutschem Recht auf das Welteinkommen des Spielers erhoben wird.

Ob das Gleiche auch für Werbeeinnahmen gilt, soll in einem Folgebeitrag erläutert werden.

Bereits erschienen ist ein Artikel zu den Besonderheiten einer Finanzplanung von Sportler-Kunden.


Über die Autorin:
Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, ist im Bereich Private Finance bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton tätig. Sie betreut überwiegend Privatpersonen, Unternehmer und Sportler in wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.

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