Segmentierte Verbandsperson Wie sich Haftungsfragen in einer einzigen Gesellschaft ordnen lassen

Patriz Ergenzinger (l.) und Daniel Schüttpelz, Steuerberater der Einheit Private Client Services der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY: Die Experten geben einen Überblick und denkbare Einsatzbereiche zu einer in Deutschland unbekannten liechtensteinischen Organisationsform.

Patriz Ergenzinger (l.) und Daniel Schüttpelz, Steuerberater der Einheit Private Client Services der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY: Die Experten geben einen Überblick und denkbare Einsatzbereiche zu einer in Deutschland unbekannten liechtensteinischen Organisationsform. Foto: EY

Wenn Unternehmer die Nachfolge ihres Familienunternehmens planen, stehen sie oftmals vor einem Dilemma: Einerseits wollen sie die Haftung verschiedener Investments oder Unternehmensbereiche aufteilen. Anderseits ist ihnen daran gelegen, gemeinsam genutzte Verwaltungsstrukturen und Interessen zu bündeln. Dieser Konflikt tritt auch beim Strukturieren eines Family Offices auf. Das Verteilen der Haftung erfordert, diverse Gesellschaften zu gründen. Das erhöht Kosten und Komplexität, ist jedoch in der Regel nicht anders möglich. Zugleich erschwert das Aufteilen von Vermögen in erheblichem Maße das Nutzen gemeinsamer Verwaltungsstrukturen.

Gerade für die Nachfolgeplanung wäre es daneben sinnvoll, einzelne Familienmitglieder über Geschäftsbereichsaktien, sogenannte Tracking Stocks, nur an bestimmten Vermögensbereichen einer Gesellschaft teilhaben zu lassen. Die segmentierte Verbandsperson (SV), eine liechtensteinische Organisationsform, auch bezeichnet als sogenannte Protected Cell Company (PCC), bietet diese und weitere Vorteile. Allerdings ist sie in Deutschland bisher weitgehend unbekannt.

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Von Zellen und Kernen

Bei der Segmentierten Verbandsperson handelt es sich um eine seit dem 1. Januar 2015 nutzbare Ausgestaltungsform liechtensteinischer Gesellschaften. Hierbei teilt man eine bereits existierende oder neu gegründete liechtensteinische Gesellschaft oder Stiftung in mehrere organisatorische Teile auf. Diese bestehen aus einem Kern (Core) und einem oder mehreren untereinander getrennten Segmenten (Cells). Die einzelnen Zellen besitzen keine eigenständige Rechtspersönlichkeit, diese kommt ausschließlich der Gesellschaft zu. Die Vertretung erfolgt allein durch die Organe der SV. Eine SV darf ausschließlich die folgenden, abschließend geregelten Zwecke verfolgen:

  • Gemeinnützige oder wohltätige Zwecke
  • Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen
  • Verwertung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen
  • Einlagensicherungs- und Anlegerschutzsysteme nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

Für die Gesellschaft, welche segmentiert werden soll, gelten die allgemeinen Gründungsvorschriften. Daneben müssen die Statuten der SV zusätzliche Mindestangaben zu den Zellen enthalten. Der Kern und die einzelnen Zellen der SV müssen die Mindestkapitalanforderungen der jeweiligen Gesellschaftsform erfüllen. Durch das Zerlegen einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft in einzelne Segmente ist die Herausgabe von Segmentaktien möglich. Die hieraus vermittelte vermögensrechtliche Beteiligung und daraus resultierenden Dividenden beziehen sich nur auf eine einzelne Zelle. Dies entspricht den Geschäftsbereichsaktien.

Vorteile einer SV

Wesentliches Merkmal der SV ist eine strikte Vermögenstrennung zwischen den einzelnen Zellen sowie zwischen Zelle und Kern. Hierdurch lässt sich die Haftung gegenüber Dritten einschränken. Die vertragliche Haftung gegenüber Dritten ist auf die Vermögenswerte des handelnden Segments beschränkt, sofern man den jeweiligen Vertragspartner über die Eigenschaft als SV und die haftende Zelle informiert hat. Das Kernvermögen haftet lediglich nachrangig. Die außervertragliche Haftung gegenüber Dritten ist grundsätzlich auf das Kernvermögen sowie nachrangig auf die Zelle beschränkt, in deren Tätigkeitsbereich der außervertragliche Anspruch begründet wurde.