Sechs Regeln Wie man steuerliche Risiken bei Gemeinschaftskonten verhindert

Ralf Niederdränk ist Gründer und Geschäftsführer von Genaplan, Gesellschaft für Nachfolgeplanung, und zertifizierter Finanzplaner im FPSB Deutschland organisiert

Ralf Niederdränk ist Gründer und Geschäftsführer von Genaplan, Gesellschaft für Nachfolgeplanung, und zertifizierter Finanzplaner im FPSB Deutschland organisiert Foto: FPSB

Gemeinschaftskonten sind hierzulande keine Seltenheit. Im Gegenteil: Für viele Ehepartner sind sie nicht nur selbstverständlich, sondern auch praktisch. Jeder der Partner kann so über das Geld verfügen, und es lassen sich außerdem damit noch Bankgebühren sparen. Doch was viele nicht wissen: Gemeinschaftskonten bergen ein erhebliches steuerliches Risiko. Denn hohe einseitige Einzahlungen können den Fiskus auf den Plan rufen, etwa wenn unter Ehepaaren größere Geldgeschenke gemacht werden.

Aber auch andere größere Überweisungen – und dann häufig ungewollt – können die Finanzbehörden als Schenkung interpretieren. Steuerlich gesehen gehört das Konto beiden Kontoinhabern je zur Hälfte, weshalb sämtliche Geldeingänge und Vermögenstransfers nach dieser Logik zu behandeln sind. Um bei den Geldgeschäften, aber auch bei der langfristigen Finanzplanung keine kostspieligen Fehler zu machen, sollten sich Verbraucher deshalb Unterstützung bei Experten holen.

Viele wissen es nicht: Jeder der verheirateten Partner besitzt eigenes Vermögen, auch wenn sie im gesetzlichen Güterstand, der so genannten Zugewinngemeinschaft, zusammenleben. Ein Gemeinschaftskonto ist daher für viele Ehepaare ebenso selbstverständlich wie tückisch. Hohe Zahlungseingänge, egal, ob eine Erbschaft, eine Abfindung, Boni oder Dividenden und Veräußerungserlöse, rufen immer häufiger den Fiskus auf den Plan.

Denn die Finanzverwaltung sieht in Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto oder Überweisungen zwischen Einzelkonten der Eheleute schnell eine sogenannte „freigebige Zuwendung“ nach Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Bei einem Gemeinschaftskonto geht der Fiskus also davon aus, dass beide Ehepartner zur Hälfte an der Einzahlung beteiligt werden. Die Konsequenz: Das Finanzamt besteuert die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkung. Sind die gesetzlichen Freibeträge überschritten, stehen rasch hohe Steuerforderungen im Raum.

Beispiel

Ein erfolgreicher Unternehmer hatte Ende 2008 seinen Betrieb veräußert. Der Kaufpreis betrug rund 2,5 Millionen Euro, die der Käufer in den Folgejahren in mehreren Raten auf das Gemeinschaftskonto des Unternehmers überwies. Der Verkäufer hatte jedoch versäumt, für diese Transaktion ein auf seinen Namen lautendes Einzelkonto einzurichten. Es erschien ihm praktisch und entsprach der bisherigen Handhabung der Familie, alle Geldströme über das vorhandene Gemeinschaftskonto abzuwickeln.

Ein großer Fehler: Denn da das Konto steuerlich gesehen beiden Kontoinhabern je zur Hälfte gehört, sind auch sämtliche Geldeingänge und Vermögenstransfers nach dieser Logik zu behandeln. Solche Zuwendungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie für den gemeinsamen Lebensunterhalt oder zum Erwerb von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken dienen. Im konkreten Fall hätte die Ehefrau als „Beschenkte“ bereits im Jahr 2009 eine Schenkungssteuererklärung abgeben müssen. Sie tat es nicht. Am Ende waren insgesamt 142.500 Euro an Schenkungssteuer fällig. Eine Summe, die natürlich die Freude über den Verkaufserlös erheblich schmälerte.