Sechs Regeln Wie man steuerliche Risiken bei Gemeinschaftskonten verhindert

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Wie können Ehegatten nun vermeiden, durch Vermögenstransfers auf einem Gemeinschaftskonto derart unangenehme steuerliche Folgen auszulösen?

Regel Nummer 1: Eindeutige Zuordnung der Vermögenswerte

Damit sich Vermögenswerte, zumal wenn es um Geldbeträge und Wertpapiere geht, immer eindeutig einem Eigentümer zuordnen lassen, sollte dies mittels Einzelkonten und -depots erfolgen. Gegenseitige, lebzeitige Vollmachten sichern die wechselseitige Verfügungsberechtigung der Ehepartner über die Konten ab.

Regel Nummer 2: Klare Dokumentation der Verfügungsbefugnisse

Falls Ehepartner dennoch nicht auf ein Gemeinschaftskonto verzichten wollen, sollten sie vor hohen Einzahlungen unbedingt eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen. Tenor: Der nichteinzahlende Partner darf über die Kontogelder nur für die gemeinsame Lebensführung frei verfügen. Mit dem Guthaben darf kein eigenes Vermögen – etwa zum Wertpapierkauf oder für einen Immobilienerwerb – aufgebaut werden.

Regel Nummer 3: Vorsicht auch bei Transfers zwischen Einzelkonten

Besser sind Einzelkonten, damit Vermögenswerte eindeutig zugeordnet werden können. Aber Vorsicht ist auch hier geboten: Vermögensüberträge zwischen Einzelkonten der Ehepartner rufen Finanzbeamte erst recht auf den Plan. In diesen Fällen wird sogar der gesamte Betrag als Schenkung angesehen. Hier hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Risiko von schenkungssteuerpflichtigen Einzahlungen unter Ehepartnern verschärft (BFH, Az. II R 41/14).

Regel Nummer 4: Zeit heilt keine Wunden

Schenkungen verjähren nicht, solange beide Partner noch leben. Das Finanzamt kann auch für lange zurückliegende Fälle noch Schenkungssteuer festsetzen, wenn der gesetzliche Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren überschritten wird. Zudem droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung, wenn die Ehepartner trotz besseren Wissens den Vermögenstransfer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt haben.

Regel Nummer 5: Miterben können Gemeinschaftskonten sperren

Gemeinschaftskonten sind nicht nur in puncto Schenkungs- und Erbschaftsteuer problematisch. Im Falle des Todes eines Kontoinhabers können die Erben die Verfügungsgewalt des überlebenden Kontoinhabers wirksam unterbinden, indem sie gegenüber der Bank oder Sparkasse die Einzelverfügungsbefugnis widerrufen.