Nachhaltige Kapitalanlage Hannoversche Kassen verlangen Transparenz

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Genau mit diesem Problem beschäftigt sich der Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums der Europäischen Kommission. Er sieht eine EU-weite einheitliche Taxonomie und neue Offenlegungspflichten in Bezug auf nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken vor. Die geplanten Maßnahmen soll unter anderem ein Beitrag zur Erfüllung der gemeinsamen Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, der Sustainable Develoment Goals (SDGs), leisten und das Finanzwesen besser mit den Bedürfnissen der Realwirtschaft verknüpfen.

Zu den Offenlegungspflichten gab es bereits eine politische Einigung. Durch die Verordnung „Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken“ soll eine bessere Informationslage für den Endnutzer von Finanzprodukten erreicht werden. Die Verordnung sieht eine Berücksichtigung durch alle Finanzmarktteilnehmer vor, die für den Endnutzer investieren. Sie werden verpflichtet, eine Strategie für ihren Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Investmentprozess auszuarbeiten und offenzulegen. Weiter enthält die Verordnung Vorgaben in Bezug auf nachhaltige Investitionen, die in die vorvertraglichen Informationen aufgenommen werden müssen.

Eine Einigung zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung eines einheitlichen Klassifizierungssystems für nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten, die sogenannten EU-Taxonomie, steht noch aus. Der Entwurf der Europäischen Kommission für die entsprechende Verordnung sieht vor, dass es ausschließlich für nachhaltige Finanzmarktprodukte verpflichtend wird, Informationen zur Wirkung auf Umwelt und Klima offenzulegen. Dies ist zur Verhinderung von Greenwashing und für eine grundsätzliche Vergleichbarkeit von nachhaltigen Anlageprodukten zu begrüßen.

Ein öffentlich diskutierter Kritikpunkt ist das Einschränken des Anwenderkreises auf nur solche Finanzmarktteilnehmer, die nachhaltige Anlagen anbieten. Investoren, die die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen tatsächlich unterstützen, werden mit einer Auflage belegt, während ein Investor, der sein Angebot nicht als nachhaltige Anlage einstuft, nicht öffentlich Stellung nehmen muss. So erfährt niemand, welche negative Wirkung auf das Klima und die Umwelt durch sein Angebot entsteht. Ein Anreiz für Anbieter von Kapitalmarktprodukten, künftig nachhaltige Aspekte zu berücksichtigen, stellt die neue Verordnung auf den ersten Blick also nicht dar.

In Deutschland hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im September die „Konsultation 16/2019 – Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ veröffentlicht. Das Merkblatt definiert den Begriff der Nachhaltigkeit anhand der 17 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und geht auf Nachhaltigkeitsrisiken ein. Es wird demnach erwartet, dass sich die beaufsichtigten Unternehmen mit den entsprechenden Risiken auseinandersetzen.

Unter Nachhaltigkeitsrisiken wird dabei nicht verstanden, welche Risiken die nachhaltige Geldanlage birgt, sondern vielmehr eine Bewertung der Risiken, die bestehen, wenn es sich um eine nicht nachhaltige Geldanlage handelt. Die Adressaten des Merkblatts sollen künftig im Rahmen der Risikoberichterstattung über diese Risiken Auskunft geben. Ergänzend hierzu sollen Unternehmen überprüfen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in die interne Berichterstattung und die Entscheidungsprozesse integrieren können. Eine Pflicht zur externen Kommunikation ist hier leider noch nicht enthalten.

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Quelle: Bafin 

Die Forderungen der EU-Kommission und die Initiativen der Bafin sind ein erster guter Schritt. Jedem Investor sollte dadurch deutlich werden, dass es künftig nicht mehr möglich sein wird, den Zusammenhang zwischen dem Klimawandel mit allen seinen Folgen und dem eigenen Anlageportfolio zu ignorieren.