Übertragen von Immobilienvermögen Familienpools bieten Vorteile bei steigenden Immobilienbewertungen

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Der Vorteil der Familiengesellschaft besteht auch darin, dass der Schenker trotz der Übertragung der Immobilien das Sagen in der Gesellschaft behält und so eine wirtschaftliche Abhängigkeit von seinen Nachfolgern vermeidet. Das weitgehend dispositive Recht ermöglicht es, den Gesellschaftsvertrag insoweit den individuellen Bedürfnissen der Familie anzupassen. Der Schenker kann auf diese Weise die Kontrolle behalten, etwa durch die Bestellung zum Geschäftsführer, durch die Mehrheit der Gesellschaftsanteile oder der Stimmrechte, die auch von den Gesellschaftsanteilen abweichen können.

Daneben bietet die Familiengesellschaft einen Schutz vor einer Zerschlagung des Familienvermögens. Werden Immobilien mehreren Beteiligten verschenkt oder vererbt, so können diese durch eine Teilungsversteigerung die Verwertung der Immobilien erzwingen. Für Gesellschafter der Familiengesellschaft ist dies nicht möglich. Sie können nur die Gesellschaft kündigen, wobei das Kündigungsrecht vertraglich auch langfristig ausgeschlossen werden kann.

Ein weiterer Vorteil liegt in Regelungen, nach denen die Gesellschafter verpflichtet werden, in Eheverträgen festzulegen, dass ihre Beteiligung an der Familiengesellschaft im Fall der Scheidung von Zugewinnansprüchen des Ehegatten ausgeschlossen ist. Ebenso lässt sich regeln, dass auch etwaige Pflichtteilsansprüche sich nicht auf das Gesellschaftsvermögen erstrecken dürfen. Zum Schutz des Immobilienvermögens vor Drittgläubigern empfehlen sich außerdem vertragliche Regelungen, wonach ein Gesellschafter zum Beispiel im Fall der Pfändung seines Anteils oder der Insolvenz aus der Gesellschaft ausscheidet und hierfür eine – meist unter dem Verkehrswert liegende – Abfindung erhält. Um sicherzustellen, dass man keine Familienfremden beteiligt, beschränkt der Gesellschaftsvertrag zumeist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Familienangehörige. Diese Nachfolgeregelungen bedürfen allerdings der sorgfältigen Abstimmung mit den letztwilligen Verfügungen der Gesellschafter, um ein Auseinanderfallen zwischen Gesellschaftsvertrag und Testamenten zu verhindern.

Bei all den Vorteilen, die der Schenker mit der Gründung einer Familienstiftung hat, darf man die Interessen, Bedürfnisse und auch Ängste der Beschenkten nicht vernachlässigen. Dies gilt etwa dann, wenn Familienmitglieder keinerlei Erfahrung mit Gesellschaften haben und daher das Gefühl, damit überfordert zu sein oder womöglich Risiken zu übersehen. Gleiches gilt bisweilen auch für kinderlose Nachfolger, die sich benachteiligt sehen, weil sie im Fall des Ausscheidens nur an ihre Geschwister oder deren Kinder übertragen dürfen, zumal wenn die Abfindung (weit) unter dem Verkehrswert liegt. In solchen Fällen ist eine besonders umsichtige, die Bedürfnisse aller Beteiligten berücksichtigenden Gestaltung erforderlich.

Um die Familienmitglieder eine Lösung ihrer Konflikte selbst finden zu lassen, kann es in diesen Situationen vorteilhaft sein, einen Mediator zu beteiligen. Das Ergebnis ist dann nicht selten eine Familienverfassung, in der alle Beteiligten neben den Motiven des Schenkers die gemeinsamen Werte und Ziele, die Rolle der Beteiligten und Streitschlichtungstechniken festlegen.