Social-Governance-Berichterstattung Welche Herausforderungen den Finanzsektor durch die CSRD erwarten

Till Heimann links und Christoph Seidler rechts

Till Heimann links und Christoph Seidler rechts: Die beiden Fachanwälte für Arbeitsrecht schreiben im Gastbeitrag über die Auswirkungen der Corporate Sustainability Reporting Directive. Foto: KLIEMT.Arbeitsrecht

Die Europäische Kommission hat mit dem Vorschlag zur neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) den Nachfolger der bislang geltenden Non-Financial Reporting Directive (NFRD) vorgestellt. Die Neuregelung soll die nichtfinanzielle Berichterstattung von Unternehmen in der Europäischen Union erweitern, die Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Geschäftstätigkeit (mittelbar) stärken und durch einheitliche Standards die Vergleichbarkeit des EU-weiten Reportings verbessern. Nach Verabschiedung des Vorschlages Mitte 2022 soll dieser bis Jahresende von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden und sodann ab dem 1. Januar 2024 und damit erstmalig für die Berichterstattung über das Kalenderjahr 2023 Gültigkeit haben.


Bislang mussten in Deutschland nur große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen nach der so genannten EU Sustainable Finance Taxonomie zur Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle berichten. Sinn der Berichterstattung ist, Kunden und Investoren eine sichere Klassifizierung von Nachhaltigkeitsrisiken zu ermöglichen und ein „Greenwashing“ von Geschäftsaktivitäten zu vermeiden.

Die Neuregelung bringt unter anderem einen größeren Kreis an berichtspflichtigen Unternehmen (statt bislang rund 600 werden in Deutschland ab 2024 circa 15.000 Unternehmen unter die Berichtspflicht fallen) sowie erhöhte inhaltliche Reportinganforderungen, verpflichtende Veröffentlichungen im Lagebericht sowie Sanktionen im Fall von Verstößen mit sich. Nicht nur, aber insbesondere im Bereich der Social Governance – also sozialen Nachhaltigkeitsaspekten – ergibt sich hieraus akuter Handlungsbedarf für Unternehmen des Finanzsektors, die bislang nicht – oder jedenfalls nicht in der Detailtiefe – berichtspflichtig waren.

Wer ist nach der CSRD berichtspflichtig?

Die Berichtspflicht betrifft zukünftig

  • wie bisher: alle großen Unternehmen mit Kapitalmarktorientierung, das heißt alle börsennotierten Unternehmen sowie Banken und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten sowie
  • neu: alle nicht börsennotierten großen Unternehmen, die unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung mindestens zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllen:
    • Mehr als 250 Beschäftigte und/oder
    • ein Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen Euro und/oder
    • eine Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro
    Gerade solche erstmalig berichtspflichtigen Unternehmen sollten den zeitlichen Vorlauf bis 2024 zur systematischen Vorbereitung auf die komplexen Berichtsanforderungen zu nutzen, sowohl auf einer strategischen als auch auf der operativen Ebene.
  • Auch für kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen (ausgenommen Kleinstunternehmen) ist eine Berichtspflicht bereits geplant: Sie müssen ab 2026 ebenfalls zur Nachhaltigkeit berichten, sofern sie mindestens zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllen:
    • mehr als 10 Beschäftigte und/oder
    • mehr als 350.000 Euro Bilanzsumme und/oder
    • mehr als 700.000 Euro Nettoumsatzerlös.