Social-Governance-Berichterstattung Welche Herausforderungen den Finanzsektor durch die CSRD erwarten

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In Konzernen besteht für die einzelnen Unternehmen die Möglichkeit, auf den Konzernbericht zu verweisen, statt selbst Bericht zu erstatten. Diese Möglichkeit besteht aber nur, sofern die Berichterstattungstiefe auf Ebene der Konzernmutter vergleichbar ist. Dies sollte etwa im Falle international aufgestellter Institutsgruppen mit Konzernmutter im Ausland kritisch hinterfragt werden.

Über welche Themen muss berichtet werden?

Bereits ausgearbeitet (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel) und in Arbeit (Wassernutzung, Kreislaufwirtschaft, Umweltverschmutzung, Schutz von Ökosystemen) sind die umweltbezogenen Aspekte der EU-Taxonomie, die den Standard für die Berichterstattung vorschreiben. Um den Anforderungen zu genügen, muss die Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem der Umweltziele leisten, keines der anderen Ziele erheblich beeinträchtigen und soziale Mindeststandards einhalten. Die Berichterstattungspflicht erfasst alle Sachverhalte, die entweder für den Geschäftserfolg oder aus ökologischen beziehungsweise sozialen Gesichtspunkten wesentlich sind (die sogenannte doppelte Materialität), was den Umfang der berichtspflichtigen Sachverhalte zukünftig deutlich ausweitet.


Eine darüber hinaus gehende spezielle Sozialtaxonomie mit technischen Screening-Kriterien für Sozialbelange ist bereits in Arbeit, so dass sich in den kommenden Jahren die Berichtsanforderungen verschärfen werden.

Als Teil des CSRD-Reportings ist unter anderem eine Berichterstattung zu folgenden Faktoren vorgesehen:

  • Soziale Verantwortung und Umgang mit den Beschäftigten einschließlich den Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Sicherung der Arbeitsplätze, Löhne, sozialer Dialog, Tarifverhandlungen und Beteiligung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, Gewährleistung einer gesunden, sicheren Arbeitsumgebung)
  • Diversity, auch auf der Ebene der Unternehmensleitung; Chancengleichheit für alle, einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, Ausbildung und Qualifizierung; Beschäftigung und Integration von Menschen mit Behinderungen;
  • Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratische Grundsätze und internationalen Standards, insbeosndere auch im Rahmen von Lieferketten
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung in allen geschäftsrelevanten Facetten
  • Zielvorgaben und Verfahren zur Erreichung der berichtspflichtigen Standards.

Berichtspflichten zu sozialen Aspekten als Herausforderung für HR

Ein derart umfassendes Bild wird in vielen zukünftig berichtspflichtigen Unternehmen nicht oder nicht in diesem Detailgrad vorhanden sein – und auch nicht in einem für Wirtschaftsprüfer „prüffesten“ Standard, wie er zukünftig für den jährlichen Nachhaltigkeitsbericht erforderlich sein wird. Vor diesem Hintergrund sollte die (kurze) Vorlaufzeit möglichst effizient genutzt werden:

Alle relevanten Unternehmensbereiche müssen auf die neuen Anforderungen aufmerksam gemacht werden, damit sie in der Lage sind, die erforderlichen Prozesse zu definieren und zu implementieren, die benötigten Daten zusammenzustellen und etwaige Defizite festzustellen – sowie Schritte zu ihrer Beseitigung. Soweit noch nicht alle relevanten Berichtsstandards feststehen, bietet es sich an, auf Basis der bisher geltenden Standards die zukünftig erforderlichen Prozesse auf freiwilliger Basis einzuführen.