BFH-Urteil zu Private-Equity-Fonds Carried Interest ist keine verdeckte Tätigkeitsvergütung

Die Rechtsanwälte Ronald Buge (li.) und Uwe Bärenz erläutern das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs.

Die Rechtsanwälte Ronald Buge (li.) und Uwe Bärenz erläutern das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs. Foto: P+P Pöllath + Partners

In seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Carried Interest bei einem gewerblichen Private-Equity-Fonds keine verdeckte Tätigkeitsvergütung darstellt, sondern einen disproportionalen Ergebnisanteil. Daraus folgt, dass in der steuerlichen Behandlung das Teileinkünfteverfahren gilt, soweit in dem Carried Interest Veräußerungsgewinne oder Dividenden enthalten sind. Dies gilt auch für gewerblich geprägte sowie für solche Private-Equity-Fonds, die als gewerblich anzusehen sind, da sie ihrerseits in gewerbliche Personengesellschaften investieren. Man spricht dabei auch von der gewerblichen Abfärbung.

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs lag ein Fall zugrunde, in dem eine gewerblich geprägte Gesellschaft den Carried Interest erhielt. Diese Carry-Gesellschaft war an mehreren gewerblich geprägten Private-Equity-Fonds beteiligt. Das Finanzamt wollte den Carried Interest auf Ebene der Carry-Gesellschaft als Tätigkeitsvergütung behandeln und lehnte die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ab. Dem trat der BFH entgegen. 

Der BFH stellte fest, dass der Carry-Gesellschaft grundsätzlich gewerbliche Einkünfte aus den Private-Equity-Fonds zuzurechnen seien, da es sich sowohl bei der Carry-Gesellschaft als auch bei den Private-Equity-Fonds um gewerbliche Personengesellschaften handelt. Eine Umqualifizierung in eine Tätigkeitsvergütung sei nicht vorzunehmen. Die entsprechende Vorschrift verlangt eine vermögensverwaltende Gesellschaft. Gewerblich geprägte oder auch gewerblich infizierte Gesellschaften gelten aber nicht als vermögensverwaltende Gesellschaften in diesem Sinne, so dass für diese eine Umqualifizierung von einem Ergebnisanteil in eine Tätigkeitsvergütung nicht möglich ist. 

Darüber hinaus spräche auch nach allgemeinen Grundsätzen nichts dafür, dass die Carry-Gesellschaft statt eines Ergebnisanteils eine Tätigkeitsvergütung erzielt habe. Eine gewerbliche Tätigkeitsvergütung setzt voraus, dass die Zahlungen auf schuldrechtlicher Grundlage und nicht auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgen. In dem dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Fall war der Carried Interest jedoch im Rahmen der Ergebnisverteilung nach dem Gesellschaftsvertrag geregelt, so dass keine gewinnunabhängige (verdeckte) Tätigkeitsvergütung vorlag. Allerdings sei das Teileinkünfteverfahren entsprechend den allgemeinen Grundsätzen anwendbar, soweit in dem als Ergebnisanteil zu behandelnden Carried Interest Veräußerungsgewinne oder Dividenden enthalten seien. 

Einordnung und Ausblick

Das Urteil des BFH stellt in begrüßenswerter Weise klar, dass es sich beim Carried Interest bei gewerblichen Private-Equity-Fonds nicht um eine verdeckte Tätigkeitsvergütung handelt, sondern um einen Ergebnisanteil. Damit ist auch bei gewerblichen Private-Equity-Fonds zumindest insoweit die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens möglich, als in dem Carried Interest Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Dividenden enthalten sind. 

Bei Vereinnahmung des Carried Interest aus einem gewerblichen Private-Equity-Fonds durch eine Kapitalgesellschaft sollte damit auch der Weg zur 95-prozentigen Steuerbefreiung nach Paragraph 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) eröffnet sein, soweit sich der Carried Interest aus Veräußerungsgewinnen speist. Offen ist, ob die Entscheidung auch Auswirkungen auf die Besteuerung des Carried Interest aus einem nicht als gewerblich einzuordnenden, also vermögensverwaltenden Private-Equity-Fonds hat. Der Bundesfinanzhof scheint insoweit die bisherige Sichtweise anwenden zu wollen: die Umqualifizierung in eine Tätigkeitsvergütung und das Teileinkünfteverfahren nach der für die Umqualifizierung anwendbaren Sonderregelung. 

Das BFH-Urteil ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit für die Finanzverwaltung noch nicht bindend. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung hierzu positioniert.