BFH-Urteil zu Private-Equity-Fonds Carried Interest ist keine verdeckte Tätigkeitsvergütung

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Hintergrund 

Zur Frage der steuerlichen Einordnung des Carried Interest wurden in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zunächst ging man davon aus, dass der Carried Interest ein disproportionaler Ergebnisanteil sei, so dass sich dessen Besteuerung nach der Besteuerung der zugrunde liegenden Einkünfte richtete. Dies können insbesondere Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Dividenden und Zinsen sein. Mit dem sogenannten PE-Erlass vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der Carried Interest bei vermögensverwaltenden Private-Equity-Fonds in eine (verdeckte) Tätigkeitvergütung umzuqualifizieren sei (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Dezember 2003, Bundessteuerblatt I 2004, Seite 40, Tz. 24 ff.). 

Im Jahr 2004 wurde diese Verwaltungsauffassung in Paragraph 18 Absatz 1 Nr. 4 EStG gesetzlich verankert. Danach ist der Carried Interest, den das Fondsmanagement eines vermögensverwaltenden Private-Equity-Fonds bezieht, den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen und demzufolge an sich voll steuerpflichtig. Jedoch wurde zugleich eine besondere Steuerbefreiungsvorschrift geschaffen, wonach 40 Prozent dieser Einkünfte steuerfrei sind (Teileinkünfteverfahren). 

Umstritten blieb jedoch, wie der Carried Interest bei Gewerblichkeit des Private-Equity-Fonds zu behandeln ist. Teile der Finanzverwaltung vertraten auch bei gewerblichen Private-Equity-Fonds die Einordnung des Carried Interest als (verdeckte) Tätigkeitsvergütung. Allerdings sollte nach dieser Ansicht das für vermögensverwaltende Private-Equity-Fonds geltende Teileinkünfteverfahren nicht anzuwenden sein, so dass der Carried Interest als voll steuerpflichtig angesehen wurde. 

Die Gegenauffassung sah in dem Carried Interest bei gewerblichen Fonds nach wie vor einen Ergebnisanteil und keine (verdeckte) Tätigkeitsvergütung. Ungeklärt war ferner, ob ein Private-Equity-Fonds, welcher nicht aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit, sondern allein aufgrund seiner rechtlichen Struktur als gewerblich angesehen wird (gewerbliche Prägung), für diese Zwecke als vermögensverwaltend – mit der Folge der Anwendung des besonderen Teileinkünfteverfahrens – oder als gewerblich anzusehen sei.

Zusammenfassung 

Der kapitaldisproportionale Gewinnanteil des Fondsmanagements (Carried Interest) aus gewerblichen Private Equity Fonds wird grundsätzlich nicht als Tätigkeitsvergütung behandelt. Vielmehr findet auf die im Carried Interest enthaltenen durchgereichten Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Veräußerungsgewinne) und Dividenden das sogenannte Teileinkünfteverfahren Anwendung, so dass diese Carried-Interest-Anteile zu 40 Prozent steuerfrei sind. Das gilt auch für solche Private-Equity-Fonds, die nicht aufgrund ihrer Tätigkeit als gewerblich gelten, sondern aufgrund ihrer rechtlichen Struktur (gewerbliche Prägung) oder ihrer Beteiligung an gewerblichen Personengesellschaften (gewerbliche Abfärbung) als gewerblich gelten.


Über die Autoren:
Uwe Bärenz ist Rechtsanwalt und Partner der Wirtschaftskanzlei P+P Pöllath + Partners. Seine Arbeitsbereiche umfassen Private Funds und das Steuerrecht.

Ronald Buge ist ebenfalls Rechtsanwalt und Partner bei P+P Pöllath + Partners. Er berät Investoren und Manager von Private-Equity-Fonds und anderen alternativen Kapitalanlagen. Sein Schwerpunkt sind nationale und grenzüberschreitende steuerliche Fragen.

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