Klassifiziert wie Kleinanleger Regulierung sperrt Vermögende von Private-Equity-Fonds aus

Thomas Weinmann (r.) und Peter Bujotzek

Thomas Weinmann (r.) und Peter Bujotzek

Die Investorengruppe der semiprofessionellen Anleger leidet zunehmend unter regulatorischen Vorgaben für alternative Anlagen. Da sind die 2018 scharf geschaltete europäische Verordnung über Basisinformationsblätter  (Priips-Verordnung) und das vor mehr als fünf Jahren in Kraft getretene Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Beim Verabschieden der Vorschriften haben die Regulierer ein wichtiges Thema der alternativen Investmentanlagen vernachlässigt, nämlich Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds. Die neuen Regularien stellen semiprofessionelle Anleger den Kleinanlegern gleich und erschweren ihnen den Zugang zu alternativen Anlagen.

Obwohl die AIFM-Richtlinie lediglich professionelle Anleger und Kleinanleger als Gruppen kennt, unterscheidet das deutsche KAGB als nationales Umsetzungsgesetz der AIFM zwischen Privat-, professionellen und semiprofessionellen Anlegern. Wie wird demnach unterschieden? Als professionelle Anleger werden vor allem Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungen, Investmentgesellschaften, große Unternehmen sowie Regierungen und supranationale Einrichtungen erfasst.

Weitergehend unterschieden wird nach geborenen professionellen Anlegern, sogenannte Per-se-Qualifikation, und gewählten professionellen Anlegern, die eine Qualifikation auf Antrag erhalten. Zu den geborenen professionellen Anlegern gehören etwa Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsgesellschaften,  Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und große Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: Bilanzsumme von 20 Millionen Euro, Nettoumsatz von 40 Millionen Euro und Eigenmittel von 2 Millionen Euro. Family Offices, sogenannte High-Net-Worth-Individuals und Ultra-High-Net-Worth-Individuals (HNWIs und UHNWIs) sind in der Regel keine geborenen professionellen Anleger.

Bei den gewählten professionellen Anlegern geht der Gesetzgeber nicht automatisch davon aus, dass sie aufgrund ihrer Größe oder Tätigkeit die entsprechenden Erfahrungen besitzen. Ein Anleger kann vielmehr nur auf Antrag als professionell behandelt werden, wenn er mindestens ein Jahr einen Beruf im relevanten Kapitalmarkt ausgeübt hat und über ein Vermögen von mehr als 500.000 Euro verfügt. Family Offices können diese Vorgaben vereinzelt, aber keinesfalls dauerhaft erfüllen. Viele vermögende Privatpersonen ohne Family Office scheitern aber meist an dem Kriterium, einen Beruf im relevanten Kapitalmarkt für mindestens ein Jahr ausgeübt haben zu müssen.

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Diese Einordnung als professioneller Anleger in der AIFM-Richtlinie deckt sich im Grundsatz mit der Anlegerklassifizierung unter der Priips-Verordnung, die da-rauf abstellt, ob ein Produkt für Kleinanleger verfügbar gemacht wird. Kleinanleger ist dabei unter anderem jeder Anleger, der kein professioneller Kunde im Sinn der europäischen Mifid-II-Richtlinie ist. Die Vorgaben der Mifid II für professionelle Kunden entsprechen dabei im Grundsatz den Kriterien für professionelle Anleger.