Bei Schenkungen und Erbfällen Behördenschreiben stellt Kunstsammler steuerfrei

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Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Gerade bei Kunst und Kunstsammlungen muss also das gestalterische Ziel lauten, den Tatbestand der vollständigen Steuerbefreiung (Paragraf 13 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) ErbStG) zu erfüllen. Hierbei ist übrigens zu beachten, dass die Steuerbefreiung nur greift, wenn die Kunst im Inland oder wenigstens im EU-/EWR-Raum liegt.

Eine vollständige Steuerbefreiung erreicht der Steuerpflichtige, wenn er bereit ist, die Kunstgegenstände den Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen und sie sich mindestens seit 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder alternativ in ein Verzeichnis wertvollen Kulturguts eingetragen werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Steuerbefreiung nicht limitiert. Die Übertragung von Kunst jeden Werts wird steuerfrei gestellt.

Planungssicherheit

Das Bayerische Landesamt für Steuern setzt mit folgenden Aussagen die Rechtsprechung des BFH aus 2016 in weiten Teilen um und sorgt so für Planungs- und Strukturierungssicherheit:

Die Finanzverwaltung akzeptiert erstmals, dass die Bereitschaft, die Kunst den Bestimmungen der Denkmalschutzpflege zu unterstellen, ein sogenanntes subjektives Merkmal ist. Eine Eintragung in die Denkmalliste ist nicht erforderlich, es kommt vielmehr auf die innere Haltung an. Diese Bereitschaft könne auch beim Erblasser oder Schenker vorgelegen haben, solange der steuerpflichtige Erwerber sie erfülle. Es ist folglich nicht notwendig, dass der steuerpflichtige Erwerber selbst die tatbestandliche Bereitschaft haben muss. Der Erwerber muss sie aber umsetzen.

Wie können die Beteiligten nun diese innere Bereitschaft nachweisen? Auch hier folgt die Finanzverwaltung den Erleichterungen aus dem BFH-Urteil. Es genügt im Wesentlichen eine schriftliche Absichtserklärung gegenüber der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Die Finanzverwaltung nimmt aber eine wichtige Einschränkung vor: Wenn es Gründe gibt, an der Ernsthaftigkeit der Absichtserklärung zu zweifeln, entfällt die Befreiung, und das auch rückwirkend, falls sie einmal gewährt wurde. Als Beispiel für ernsthafte Zweifel gilt, wenn der Steuerpflichtige keine erhaltenden Maßnahmen bezogen auf die Kunst unternimmt. Erhaltende Maßnahmen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung

  • Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages
  • Konservatorische Aufbewahrung und Pflege
  • Maßnahmen zur Instandhaltung, Instandsetzung, Sanierung, Restaurierung und Ergänzung nach Denkmalschutzvorgaben
  • Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts.

Nimmt erst der Erwerber die Umsetzung solcher Maßnahmen vor, so sollte er damit binnen sechs Monaten nach dem Erbfall beginnen. Es sei denn es sprechen triftige Gründe – wie ein Erbstreit – für eine weitere Verzögerung.

Praxis-Empfehlung: Neben der bloßen Absichtserklärung, die Kunst den Dankmalschutzbestimmungen zu unterstellen, sollte wenigstens eine der erhaltenden Maßnahmen eingeleitet sein. Da Absicht und Umsetzung zeitlich auch nach Auffassung der Finanzverwaltung auseinanderfallen können, besteht ein größeres Maß an Flexibilität.