Bei Schenkungen und Erbfällen Behördenschreiben stellt Kunstsammler steuerfrei

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Die 20-jährige Zugehörigkeit zum Familienbesitz stellt eine weitere Hürde für die Gewährung der vollständigen Steuerbefreiung dar. Wie der BFH schon festgestellt hatte, kommt es hier auf jedes einzelne Kunstwerk, nicht auf das erste Stück einer Sammlung, an.

Praxis-Empfehlung: Zu strenge Anforderungen an den Nachweis kann der Steuerpflichtige hier nicht fordern. Insbesondere datierbare Fotoaufnahmen in privaten Räumen aber auch eidesstattliche Versicherungen, idealerweise von Dritten, sollten taugliche Nachweise darstellen.

Die Finanzverwaltung weist die Feststellungslast für die Bereitschaft zur Unterstellung unter die Denkmalschutzbestimmungen ausdrücklich den Steuerpflichtigen zu. Für die 20-jährige Zugehörigkeit zum Familienbesitz fehlt eine ausdrückliche Regelung. Jedenfalls wenn Nachweise wie Fotos und eidesstattliche Versicherungen vorliegen, sollte sich die Feststellungslast wieder umkehren und der Amtsermittlungsrundsatz zum Tragen kommen. Mit anderen Worten: Je besser die Dokumentation ist, umso eher muss das Finanzamt die Ansicht untermauern, die 20-jährige Vorbesitzzeit sei nicht erfüllt.

Praxis-Empfehlung: Gelingt der Familienbesitznachweis nicht, kommt die Alternative der Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts in Betracht. Hier sollte man aber die wirtschaftlichen Folgen (Ausfuhrbeschränkungen) berücksichtigen. Nicht selten bedeutet der Eintrag in das Verzeichnis eine Wertminderung.

Fazit

Die dargestellten Erleichterungen, die das Bayerische Landesamt für Steuern auf Basis des BFH-Urteils festgeschrieben hat, gelten auch für bei Schenkung oder todesbedingter Übertragung auf eine Familienstiftung sowie die Ersatzerbschaftsteuer. Die private Stiftung stellt damit auch bei einem vor allem aus Kunst bestehenden Nachlass einen geeigneten Erwerber dar und muss nicht gemeinnützig sein, um steuerfrei errichtet werden zu können.

Wir verstehen die Äußerung der Finanzverwaltung als echte Erleichterung. Die Anforderungen sind nun klarer, eine prophylaktische Dokumentation wird möglich. Auch die Einhaltung der Voraussetzungen – in der Verantwortlichkeit auf Erblasser oder Schenker und Erwerber aufteilt – wird praktikabel.

Die mögliche umfassende Steuerbefreiung für Kunst und Kunstsammlungen hat 100 Jahre nach ihrer Einführung eine Konkretisierung erfahren, die ihrem Stellenwert bei der Erhaltung von Kunst gerecht wird.



Über den Autor:
Iring Christopeit, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht, ist Sozius im Family Office der Kanzlei Peters, Schönberger & Partner (PSP). Er berät schwerpunktmäßig Privatkunden und Familienunternehmen ganzheitlich in Fragen der lebzeitigen Nachfolgegestaltung und bei Testamenten.

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