Anwendungserlass veröffentlicht Fiskus klärt offene Fragen zum Investmentsteuergesetz

Jens Steinmüller (l.) und Peter Bujotzek: „Wünschenswert wäre, wenn auch weitere dringliche Anwendungsfragen zeitnah durch finale Anwendungsschreiben bestätigt würden.“

Jens Steinmüller (l.) und Peter Bujotzek: „Wünschenswert wäre, wenn auch weitere dringliche Anwendungsfragen zeitnah durch finale Anwendungsschreiben bestätigt würden.“ Foto: Poellath + Partner

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Mai 2019 das lang erwartete Schreiben zu Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG) veröffentlicht. Der Anwendungserlass geht vor allem auf die Vorschriften für (einfache) Investmentfonds (Paragraphen 1-24) und die Anwendungs- und Übergangsvorschriften (Paragraph 56 InvStG) ein. Diese Bestimmungen betreffen unter anderem als Kapitalgesellschaften oder Sondervermögen strukturierte Private-Equity-Fonds und –Dachfonds.

  • Eine Steuerfreiheit auf der Fondsebene hinsichtlich gewerblicher Einkünfte setzt nun grundsätzlich einheitlich für die Gewerbe- und Körperschaftsteuer „nur“ voraus, dass Beteiligungen nicht wesentlich aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden, sodass bestimmte gewerbliche Einkünfte auch für Körperschaftsteuerzwecke nicht steuerpflichtig sind.
  • Der Anwendungserlass positioniert sich uneinheitlich zu der für Dachfonds wichtigen Frage, inwieweit Investmentfonds bei einer Beteiligung an als gewerbliche Personengesellschaften strukturierten Zielfonds der Körperschaft- beziehungsweise Gewerbesteuer unterliegen können.
  • Für die Höhe des Teilfreistellungssatzes ist es unerheblich, ob sich Investoren unmittelbar oder mittelbar über Personengesellschaften an Investmentfonds beteiligen.
  • Die Möglichkeit des Nachweises der Voraussetzungen für Teilfreistellungen im Veranlagungsverfahren der Anleger soll ab 2020 eine Auflistung mit den für jeden Geschäftstag tatsächlich erreichten Quoten voraussetzen.
  • Die Finanzverwaltung hält (im Einklang mit aktuellen Gesetzgebungsplänen) an ihrem Standpunkt fest, dass über Personengesellschaften gehaltene Kapitalbeteiligungen für die Gewährung einer Teilfreistellung unbeachtlich sind.
  • Der Anwendungserlass lässt leider wichtige Fragen zur Besteuerung von Spezial-Investmentfonds offen.

Einkünftequalifikation für Körperschaftsteuerzwecke bei Investmentfonds

Der Anwendungserlass stellt klar, dass auf der Fondsebene zu versteuernde gewerbliche Einkünfte für Körperschaftssteuerzwecke im Gleichlauf mit den gewerbesteuerlichen Regeln nur vorliegen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände wesentlich aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.

Investmentfonds gelten als Körperschaft- und Gewerbesteuersubjekte. Sachlich sind auf Fondseingangsseite aber nur bestimmte Einkünfte aus inländischen Quellen in Deutschland steuerpflichtig, insbesondere inländische Beteiligungseinnahmen wie zum Beispiel Dividenden von deutschen Portfoliogesellschaften.