Zentrales Thema von Managementbeteiligungen So funktioniert der Schutz vor wirtschaftlicher Verwässerung

Roman Stenzel ist als Rechtsanwalt und Counsel bei P+P Pöllath + Partners in München im Bereich M&A/Corporate tätig.

Roman Stenzel ist als Rechtsanwalt und Counsel bei P+P Pöllath + Partners in München im Bereich M&A/Corporate tätig. Foto: P+P Pöllath + Partners

Hält der Manager Kapitalanteile am Unternehmen, ist er bei Kapitalerhöhungen regelmäßig berechtigt, neue Anteile entsprechend seiner Beteiligungsquote zu übernehmen. Die Teilnahme an der Kapitalerhöhung setzt allerdings voraus, dass der Manager über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Außerdem gibt es Situationen, in denen das Bezugsrecht der Manager ausgeschlossen ist, wie etwa bei der Beteiligung weiterer Manager, bei Zukäufen im Rahmen von Share-to-Share-Transaktionen oder in Notsituationen wie drohender Insolvenz oder Verstößen gegen die Finanzierungsvereinbarungen.

Nimmt ein Manager an der Kapitalerhöhung nicht teil, verringert sich sein rechnerischer Kapitalanteil – eine sogenannte nominelle Verwässerung. Dies ist regelmäßig hinnehmbar, da der Manager in aller Regel ohnehin nur als Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität beteiligt ist. Eine wirtschaftliche Verwässerung, also eine Schmälerung des inneren wirtschaftlichen Wertes je Anteil, tritt nicht ein, wenn die Kapitalerhöhung zum Verkehrswert erfolgt (Variante 1 im Beispiel).

Anders verhält es sich, wenn der Ausgabebetrag für die im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Anteile unangemessen niedrig ist, also den Marktwert des Unternehmens ohne rechtfertigende Gründe unterschreitet. Da sich in diesem Fall der Unternehmenswert nicht proportional zum Kapitalerhöhungsbetrag erhöht, sinkt der durch einen Anteil vermittelte Beteiligungswert (Variante 2 im Beispiel). Die Manager können den Kapitalerhöhungsbeschluss nicht anfechten, wenn sie sich – wie häufig – im Rahmen einer Stimmbindung dazu verpflichtet haben, bei Kapitalerhöhungen mit dem Investor abzustimmen.

Daher verlangen die Manager regelmäßig eine Zusage des Investors, dass Kapitalerhöhungen grundsätzlich nur zum Marktwert vorgenommen werden. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte in der Gesellschaftervereinbarung festgelegt werden, wie sich der Marktwert ermittelt und wie bei Meinungsverschiedenheiten zu verfahren ist.

Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln haben im Grundsatz ebenfalls eine nominelle und wirtschaftliche Verwässerung je Anteil zur Folge, da der Gesellschaft keine weiteren Mittel zugeführt werden (Variante 3 im Beispiel). Jedoch sieht das Gesetz einen Ausgleich vor: Jeder Anteilsinhaber erhält neue Anteile gemäß seiner Beteiligungsquote – Paragraf 212 Aktiengesetz (AktG) und Paragraf 57j GmbHG –, so dass er im Ergebnis wirtschaftlich nicht schlechter steht. Regelungsbedarf in der Gesellschaftervereinbarung besteht daher nicht.

Beispielfall

 Quelle: P+P Pöllath + Partner