Anwendungserlass veröffentlicht Fiskus klärt offene Fragen zum Investmentsteuergesetz

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Auf der Fondsebene sind zudem Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb steuerpflichtig, für den eine deutsche Betriebsstätte beziehungsweise ein ständiger Vertreter in Deutschland unterhalten wird. Für Gewerbesteuerzwecke ist ausdrückliche zusätzliche Voraussetzung der Steuerpflicht, dass der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände „in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet“.

Nach diesen – gegenüber den allgemeinen einkommensteuerlichen Regelungen (wohl) großzügigeren – Kriterien führen Tätigkeiten, die z.B. einen nach allgemeinen Regeln steuerlich zu erfassenden gewerblichen Wertpapierhandel begründen, nicht zwingend zur Steuerpflicht eines Investmentfonds. Für Private-Equity-Fonds kommt es maßgeblich darauf an, ob eine Beteiligung am aktiven Management von Portfoliogesellschaften erfolgt.

Die Klarstellung erleichtert es Fondsmanagern, in dieser für die Steuerplanung wichtigen Frage Rechtssicherheit zu erlangen, weil für die körperschaftsteuerliche Beurteilung insoweit nun der gleiche Maßstab gilt wie für die Gewerbesteuer.

Steuerpflicht von Dach-Investmentfonds

Entgegen der erkennbaren Tendenz, einen Gleichlauf von Körperschaft- und Gewerbesteuer herstellen zu wollen, enthält der Anwendungserlass diesbezüglich uneinheitliche Aussagen zur Behandlung von Beteiligungen eines Investmentfonds an gewerblichen Personengesellschaften.

Für Zwecke der Gewerbesteuer soll die Beteiligung eines Investmentfonds an einer gewerblich tätigen oder infizierten Personengesellschaft nicht zu einer Besteuerung des Investmentfonds führen, wenn der Investmentfonds lediglich Beratungs- und Kontrollfunktionen beziehungsweise Kommanditisten- oder sonstige Verwaltungsrechte ausgeübt werden.

Für Zwecke der Körperschaftsteuer soll aber eine gegebenenfalls zu einer Besteuerung des Investmentfonds führende aktive unternehmerische Bewirtschaftung bei jeder Beteiligung an gewerblichen Personengesellschaften vorliegen.

Dies führt zu einer Reihe von für Dachfonds relevanten Folgefragen, deren Klärung durch die Finanzverwaltung wünschenswert wäre.

Teilfreistellungen bei Mitunternehmerschaften/Personengesellschaften

Für Anleger von Investmentfonds sind Erträge aus der Beteiligung an Investmentfonds unter anderem dann teilweise steuerbefreit (sogenannte Teilfreistellung), wenn der Investmentfonds als Aktien- oder Mischfonds zu qualifizieren ist. Dafür muss der Fonds grundsätzlich gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend zu einem bestimmten Anteil aus sog. Kapitalbeteiligungen, insbesondere Anteilen an nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaften, bestehen (Kapitalbeteiligungsquoten).