Nach der Erbschaftsteuerrefrom So lässt sich in Betrieben das Verwaltungsvermögen gestalten

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Umschichtung in Finanzmittel

Ferner sieht das Gesetz eine besondere Ermittlung des schädlichen Verwaltungsvermögens bei Finanzmitteln vor. Finanzmittel sind dabei im Vergleich zum übrigen Verwaltungsvermögen in zweifacher Hinsicht privilegiert:

  • Einerseits können Finanzmittel vorab durch direkte Verrechnung mit Schulden und (handelsrechtlichen) Rückstellungen neutralisiert werden.

  • Andererseits ist ein nach Saldierung mit den Schulden gegebenenfalls verbleibender überschießender Teil der Finanzmittel um den Finanzmittelfreibetrag (15 Prozent des Unternehmenswertes) zu reduzieren.

Hingegen ist übriges Verwaltungsvermögen nur nachgelagert zu den Finanzmitteln und darüber hinaus nur quotal in Höhe des Finanzierungsanteils mit einem etwaig noch verbleibenden Schuldenvolumen verrechenbar.

Wegen der privilegierten Behandlung der Finanzmittel kann es daher im Einzelfall erwägenswert sein, vor einer geplanten Übertragung sonstiges Verwaltungsvermögen in Finanzmittel umzuschichten, wenn Schuldensaldierungspotential vorhanden und/oder der Finanzmittelfreibetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft ist. Eine derartige Umschichtung bietet sich insbesondere dann an, wenn sich im Betriebsvermögen Wertpapiere oder vergleichbare Forderungen befinden, die leicht liquidierbares Verwaltungsvermögen darstellen.

Besteht keine Möglichkeit zur Umschichtung von sonstigem Verwaltungsvermögen, so kann zur Nutzung des Schuldensaldierungspotentials und des Finanzmittelfreibetrages eine Einlage von entsprechenden Mitteln in Erwägung gezogen werden. Hierbei ist zu beachten, dass nach wie vor innerhalb der letzten zwei Jahre eingelegte Finanzmittel unbeachtlich sind, da diese als sogenannte junge Finanzmittel von einer Schuldenverrechnung und der Nutzung des Finanzmittelfreibetrags vollumfänglich ausgenommen sind.

Die für junge Finanzmittel geltenden Restriktionen lassen sich jedoch wiederum mit geringem gestalterischem Aufwand vermeiden, indem vor der Einlage in Höhe des zu transferierenden Vermögens Wertpapiere angeschafft und sodann ins Betriebsvermögen eingelegt werden. Um sich gegen unerwünschte Kursverluste abzusichern, könnte dabei eine Investition in möglichst gering volatile Titel erwogen werden. Die eingelegten Wertpapiere stellen in einem ersten Schritt junges Verwaltungsvermögen dar, das stets als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren und von jeglicher Schuldensaldierung ausgeschlossen ist.

In einem zweiten Schritt werden die nun zum Betriebsvermögen zählenden Wertpapiere veräußert. Aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht werden durch die Veräußerung Wertpapiere in Finanzmittel getauscht. Im Rahmen der sich anschließenden Schenkung des Betriebsvermögens wird exakt für den Steuerentstehungsstichtag eine Momentaufnahme des vorhandenen Verwaltungsvermögens erstellt.

Bei dieser Momentaufnahme sind die eingelegten Wertpapiere bereits verkauft, so dass eine Qualifikation als junges Verwaltungsvermögen ausscheidet. Stattdessen sind lediglich die durch die Veräußerung der eingelegten Wertpapiere generierten Finanzmittel vorhanden. Diese Finanzmittel stellen jedoch entsprechend der gesetzlichen Definition keine jungen Finanzmittel dar, da nicht diese, sondern die Wertpapiere eingelegt worden sind. Es handelt sich demnach um Finanzmittel, die mit Schulden saldiert werden können und um den Finanzmittelfreibetrag zu reduzieren sind.