BFH-Urteil mit Tücke Wann man ohne Erbe dennoch Erbschaftsteuer zahlt

Jörgchristian Klette (l.) und Sven Oberle von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY

Jörgchristian Klette (l.) und Sven Oberle von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY

Dieser Satz ist ebenso kompliziert wie für Erben brisant:

„Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist bei einem ererbten (derivativen) Pflichtteilsanspruch für die Besteuerung nach Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 1 Erste Alternative ErbStG anders als beim originären Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 1 Dritte Alternative ErbStG nicht erforderlich.“

Die Worte stammen aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes und sind von großer Bedeutung für Erben, deren Erblasser zuvor ihrerseits geerbt und dabei auf einen Pflichtteil verzichtet hatten (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2016, II R 21/14).

Berliner Testament

Doch der Reihe nach: Wird das Erbe mittels eines Testaments abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt, so können bei Personen, die enterbt werden oder deren Erbteil geschmälert wird, Pflichtteilsansprüche entstehen.

Zum Beispiel setzen Eheleute im sogenannten Berliner Testament häufig den überlebenden Ehegatten zu dessen Absicherung als Alleinerben ein. Für diesen Erbfall werden damit die Kinder enterbt. Sie sollen erst nach dem letztversterbenden Ehegatten erben. Oder der ohnehin schon versorgte Ehegatte wird mittels eines Testaments erbrechtlich übergangen und das Erbe geht direkt an die Kinder.

Die durch das Testament enterbten Familienmitglieder haben gegen den Erben einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Erbteils, der ihnen nach dem Gesetz zugestanden hätte. Dieser Pflichtteilsanspruch unterliegt nur dann der Erbschaftsteuer, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch tatsächlich geltend macht. Tut er dies nicht, so fällt auf den nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch auch keine Erbschaftsteuer an.  

Fiskus kassiert in jedem Fall

Stirbt nun der Pflichtteilsberechtigte, ohne seinen Anspruch geltend zu machen, geht der Pflichtteilsanspruch auf dessen Erben über. Dieser kann für sich entscheiden, ob er den Pflichtteil des verstorbenen Erben geltend macht.

Nun aber kommt die Überraschung seitens des Bundesfinanzhofs: Für die Entstehung der Erbschaftsteuer soll es nicht darauf ankommen, ob der Erbe den Pflichtteilsanspruch des verstorbenen Pflichtteilsberechtigten geltend macht – die Steuer fällt auf jeden Fall an.

Allerdings gibt es hier noch Unklarheiten. So verjährt der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren, womit er rechtlich zwar noch besteht, aber gegen den Willen des Pflichtteilsverpflichteten nicht mehr durchgesetzt werden.

Ob die Erbschaftsteuer auch in diesem Fall entsteht, hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden. Allerdings stehen beim Bundesfinanzhof noch weitere Entscheidungen an, die sich auf verjährte Pflichtteilsansprüche beziehen.

Vorsorge treffen

Betroffene sollten bestehende Testamente daraufhin überprüfen, ob diese zu unerwünschten Pflichtteilsansprüchen oder genauer gesagt zu ungewollten Erbschaftsteuerzahlungen führen. Diese ließen sich im Voraus durch einen Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Testamentserrichter beseitigen.

Auch sollten gezielt ererbte Pflichtteilsansprüche ermittelt werden, um Überraschungen zu vermeiden und gegebenenfalls durch ein Stillhalteabkommen zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben die Geltendmachung auszuschließen. Schließlich sollten Erblasser schon beim Verfassen ihres Testaments noch mehr als bisher die Folgen bedenken, die ein Enterben und  Pflichtteilsansprüche nach sich ziehen können.


Über die Autoren:
Sven Oberle leitet seit 2015 die Tax-Praxisgruppe Private Clients der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Sein Team berät Mittelständler, vermögende Privatpersonen und Family Offices in Steuerangelegenheiten. Vor seiner Zeit bei EY war der 47-Jährige jahrelang für eine andere der Big-Four-Gesellschaften, Deloitte, tätig.

Jörgchristian Klette ist seit April 2015 im Bereich Private Client Services Tax bei EY tätig. Wie Oberle berät er Mittelständler, vermögende Privatpersonen und Family Offices in deutschen und internationalen Steuerangelegenheiten. Seit 1997 ist er im Bereich der Steuerberatung bei Big-Four Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Frankfurt tätig.

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