In guten wie in schlechten Zeiten Warum Eheverträge für Unternehmer Pflicht sind

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Auch der Inhalt des Ehevertrags sollte fair und angemessen sein. Bei der Gestaltung sollte eine spätere richterliche Inhaltskontrolle vorweggenommen werden. Da in der Vergangenheit die Nichtigkeit einer Teilregelung trotz salvatorischer Klauseln häufig zur Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags führte, sollten möglichst nur die wichtigsten, aber rechtssicheren Punkte geregelt werden. Es gilt: Weniger ist mehr.

Die Vereinbarung einer Gütertrennung etwa oder eine Modifikation des Zugewinnausgleichs ist in der Regel unproblematisch. Dagegen kann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs leicht zur Sitten-widrigkeit führen. Auch ein pauschaler Unterhaltsverzicht ist nicht empfehlenswert, da bestimmte Bestandteile als besonders schützenswert gelten. Hinzu kommt, dass für einen erfolgreichen Unternehmer der Versorgungsausgleich und der Unterhalt ohnehin in einer zu vernachlässigenden Größenordnung liegen.

Für Unternehmer dürfte der Schutz des Unternehmens höchste Priorität haben. Dem kann man am ehesten mit einer Änderung des Güterstands Rechnung tragen. Weder bei der Zugewinngemeinschaft noch bei der Gütertrennung besteht eine Ehegattenhaftung. Da bei Gütertrennung kein Zugewinnausgleichsanspruch entsteht, ist dieser Güterstand erbschaftsteuerlich nachteilig. Außerdem erhöht die Gütertrennung gegenüber der Zugewinngemeinschaft ab dem zweiten Kind die gesetzlichen Erbquoten und damit die Pflichtteilsansprüche der Kinder. Daher ist eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft regelmäßig die beste Lösung.

Für Unternehmer sollten bestimmte Vermögenswerte aus der Zugewinnberechnung ausgenommen werden, das Unternehmen, Anteile daran, Gesellschafterdarlehen und dem Unternehmen überlassene Immobilien. Auch eine Deckelung des Zugewinnausgleichsanspruchs auf einen festen Betrag ist denkbar. Wichtig ist außerdem die Vereinbarung, dass jeder über sein Vermögen im Ganzen ohne Zustimmung des Partners verfügen kann.

Zusätzlich zum Ehevertrag sollte der Unternehmer vor Eheschließung mit seinem Partner auch einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen. In diesem sollte mit dem zukünftigen Ehegatten vereinbart werden, dass im Todesfall bei der Pflichtteilsberechnung das Unternehmen wertmäßig nicht berücksichtigt wird. Das dient dem Schutz des Unternehmensnachfolgers.

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf wie der Ehevertrag der notariellen Beurkundung. Damit er vor Gericht standhält, sollte er ähnlich transparent gestaltet werden. So sollte der Verzichtende zuvor über Umfang, Höhe und Zusammensetzung des Vermögens und sich daraus ableitenden Pflichtteilsansprüchen informiert werden.


Über den Autor:

Jörg Plesse ist Unternehmerberater und Estate Planner mit mehr als 20 Jahren Berufspraxis. Seine Schwerpunkte liegen in der Nachfolgeberatung für Unternehmer und sehr vermögende Mandanten sowie im Stiftungsmanagement.

 

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