In guten wie in schlechten Zeiten Warum Eheverträge für Unternehmer Pflicht sind

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Der BGH hat eine Rangordnung des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts entwickelt:

  1. Rang: Kindesbetreuungsunterhalt
  2. Rang: Unterhalt wegen Alters oder Krankheit
  3. Rang: Versorgungsausgleich
  4. Rang: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  5. Rang: Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt
  6. Rang: Aufstockungsunterhalt
  7. Rang: Aufstockungsunterhalt

Dabei ist erfahrungsgemäß eine Änderung oder ein Ausschluss der ersten drei Ränge besonders heikel. Dagegen ist eine Modifikation der letzten Ränge meist unproblematisch. Gerade der Zugewinnausgleich erlaubt weitgehende Anpassungen bis hin zum kompletten Ausschluss.

Auf der zweiten Stufe erfolgt die Ausübungskontrolle. Hier prüfen die Richter, ob die Regelungen des Ehevertrags unter Berücksichtigung des Eheverlaufs missbräuchlich erscheinen. Dabei werden die beiderseitigen Interessen der Ehepartner unter Berücksichtigung der Rangordnung der Scheidungsfolgen abgewogen. Je höherwertig die vertraglich ausgeschlossenen Rechte sind, desto schwerwiegender müssen die Gründe sein, die trotz der veränderten Lebensverhältnisse einen Ausschluss rechtfertigen.

                                                Illustration: VECTEEZY.COM      Quelle: Statistisches Bundesamt

Die Ausübungskontrolle ist vor allem relevant, wenn die Ehepartner ihre Lebensverhältnisse anders gestaltet haben als bei Abschluss des Ehevertrags geplant. Entscheidend für die Ausübungskontrolle sind vor allem die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe. Sofern eine Regelung in diesem Fall als missbräuchlich eingestuft wird, bleibt der Ehevertrag als Ganzes zwar weiterhin gültig. Die jeweilige Einzelregelung wird jedoch nicht angewendet, sondern der Richter trifft eine Regelung, die den berechtigten Belangen beider Eheleute in ausgewogener Weise Rechnung trägt.

Fair und angemessen

Entsprechend stellt sich die Frage, worauf beim Gestalten von Eheverträgen von Unternehmern zu achten ist, um ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten. Besonders wichtig ist, dass der Ehevertrag fair ist. Das gilt bezogen auf seinen Inhalt und darauf, wie er zustande kommt. So ist es bereits als unfair zu betrachten, wenn man den Partner zum Abschluss eines Ehevertrags drängt. Entsprechend stellt es bereits ein Risiko dar, nur einen Notar zu beauftragen, der beide berät, den Vertrag entwirft und beurkundet. Da kann später leicht unterstellt werden, dass die schwächere Partei nicht wusste, was sie tat und gedrängt wurde.

Deshalb sollte auf eine gleichwertige Beteiligung der Partner bei der Vertragsentstehung geachtet werden. Wichtige Punkte sind: aktive und frühzeitige Einbindung beider Partner, unabhängige, eigene rechtliche Beratung des Ehegatten durch einen zweiten Rechtsanwalt und frühzeitige Vorbesprechungen mit dem Notar, um noch Änderungswünsche erörtern und aufnehmen zu können. Und schließlich sollten ungleiche Verhandlungspositionen vermieden werden, etwa für den Fall einer etwaigen Schwangerschaft oder für wirtschaftliche Abhängigkeit.