Familiengesellschaft, Teil 1 Die Familiengesellschaft als ideales Instrument zur Nachfolgeregelung

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Bevor man sich jedoch mit der möglichen Ausgestaltung einer Familiengesellschaft beschäftigt, muss geklärt werden, ob sie überhaupt sinnvoll ist. Deshalb werden im Folgenden die Vor- und Nachteile betrachtet. So bietet eine Familiengesellschaft grundsätzlich folgende Vorteile:

Vermögensschutz: Das Familienvermögen wird zusammengehalten und erhalten.

Stimmrechte und Erträge individuell zuweisen: Stimmrechte, Kapitalanteile und Gewinnanteile können im Rahmen steuerlicher Grenzen unabhängig voneinander geregelt werden.

Vermögenskontrolle: Der heutige Vermögensinhaber und zukünftige Schenker kann durch entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sicherstellen, dass er auch nachdem er die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und damit des Vermögens an seine Kinder oder sonstige Begünstigte übertragen hat, immer die Mehrheit der Stimmrechte und/oder die alleinige Geschäftsführungsbefugnis behält. Auf diese Weise behält der Übergeber auch nach der Übertragung des größten Teils seines Vermögens die Verfügungsmacht über das gesamte Familienvermögen und kann damit zum Beispiel einzelne Immobilien oder andere Vermögensgegenstände innerhalb der Gesellschaft veräußern, renovieren, belasten und auch neue Investitionen tätigen. Er kann auch innerhalb der Gesellschaft Darlehen aufnehmen oder zurückzahlen und falls gewünscht in völlig neue Anlageklassen investieren. Damit ist die Familiengesellschaft eine ideale Konstruktion, Vermögen steuerlich wirksam auf die Kinder zu übertragen und den Einfluss der Eltern zu Lebzeiten zu sichern.

Schutz vor Zerschlagung: Die Familiengesellschaft schützt das Vermögen auch vor Zerschlagung. Im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft oder Erbengemeinschaft schützt die Poolkonstruktion das Vermögen vor Zerschlagung und wirtschaftlicher Vernichtung durch einzelne Beteiligte. Im Gegensatz zur Erbengemeinschaft/Bruchteilsgemeinschaft kann keiner der Gesellschafter eine Teilungsversteigerung erzwingen. Dem einzelnen Gesellschafter steht lediglich ein Kündigungsrecht zu, das außerdem im Gesellschaftsvertrag langfristig ausgeschlossen werden kann.

Eine Kündigung führt dann nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, der dann nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages abgefunden werden muss. Der Abfindungsbetrag kann laut Gesellschaftsvertrag deutlich niedriger festgesetzt werden als der anteilige Verkehrswert. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Kündigungsregelungen und der Abschlag bei der Abfindung nicht die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreitet. Auch die schenkungsteuerliche Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter bei Abfindungsbeträgen unter dem Verkehrswert ist zu berücksichtigen.

Schutz vor Scheidung: Das Vermögen kann auch vor den Folgen der Scheidung eines Gesellschafters geschützt werden. Deshalb sollte in den Gesellschaftsvertrag eine Ehevertragsklausel aufgenommen werden, die von jedem zukünftigen Gesellschafter den Abschluss eines genau geregelten Ehevertrages verlangt. Zuwiderhandlungen sollten gesellschaftsvertraglich sanktioniert werden, zum Beispiel durch die Einziehung der Gesellschaftsanteile. In einer entsprechenden Klausel könnte festgelegt werden, dass in einem Ehevertrag das Gesellschaftsvermögen und die Gesellschaftsanteile bei einer Zugewinnberechnung nicht berücksichtigt werden oder alternativ Gütertrennung vereinbart wird.

Schutz vor Pflichtteilsforderungen: Darüber hinaus könnte jeder Gesellschafter auch verpflichtet werden, mit seinem Ehepartner einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, nach dem die Gesellschaftsanteile bei einer eventuellen Pflichtteilsberechnung außen vor bleiben. Ebenso können durch geschickte Gestaltung des Gesellschaftsvertrages Pflichtteilsansprüche der nicht gewollten Erben reduziert oder sogar ausgeschlossen werden.

Ausschluss von Familienfremden: Die Vererbbarkeit und Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen kann im Gesellschaftsver­trag auf einen genau bestimmten Personenkreis, zum Beispiel Abkömmlinge, beschränkt werden. Findet eine solche Beschränkung im Gesellschaftsvertrag statt, so geht sie einer abweichenden Regelung in einer letztwilligen Verfügung vor. In diesem Zusammenhang spricht man davon, dass Gesellschaftsrecht Erbrecht bricht. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass Vermögensteile an Familienfremde inklusive Ehegatten fallen. Da der Gesellschaftsvertrag genau regelt, wer zum Beispiel die Kommanditanteile erbt, fallen die Gesellschaftsanteile nicht in den Nachlass, sondern durch Sonderrechtsnachfolge direkt an die vertraglich Begünstigten.

Gläubigerschutz: Die Familiengesellschaft kann auch den Zugriff von Gläubigern einzelner Erben/Gesellschafter beschränken. Durch die richtige Ausgestaltung der Gesellschaft und des Gesellschaftsvertrages haben die Gläubiger allenfalls Zugriff auf den Abfindungsanspruch im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters. Bei entsprechender Ausgestaltung liegt der vertragliche Abfindungsanspruch unter dem Verkehrswert des jeweiligen Gesellschaftsanteils. Bei richtiger Konstruktion ist dieser verminderte Abfindungsanspruch auch nicht sofort, sondern in Raten über mehrere Jahre fällig. Außerdem kann man in den Gesellschaftsvertrag auch Klauseln aufnehmen, nach denen die Gesellschaftsanteile gegen Abfindung eingezogen werden, sofern ein Gesellschafter überschuldet ist oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wurde.

Erträge vorbehalten: Man kann sich auch bei einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen einen größeren Teil der Erträge gesellschaftsvertraglich vorbehalten und auf diese Weise die eigene Altersversorgung absichern. Die Verteilung der Erträge lässt sich gesellschaftsvertraglich in steuerlichen Grenzen disquotal von den Anteilen an der Gesellschaft regeln. Ebenso kann es jedoch auch sinnvoll sein, sich bei dieser Übertragung einfach den Nießbrauch vorzubehalten. Es sollte nach der individuellen Ausgangslage entschieden werden, ob man sich alle oder einen Teil der jeweiligen Erträge vorbehalten möchte. Darüber hinaus mindert der Nießbrauchswert auch noch den Schenkungsteuerwert.