EU-Offenlegungsverordnung Artikel 8 ist das Minimum für Immobilien-Spezialfonds

Ein klimapositives Hochhaus im französischen Staßburg

Ein klimapositives Hochhaus im französischen Staßburg: Häuser wie dieses erzeugen mehr Energie, als sie verbrauchen Foto: Imago Images / Andia

Drei Zahlen halten die Fondsindustrie seit Monaten auf Trab. Jede von ihnen kennzeichnet den entsprechenden Artikel der EU-Offenlegungsverordnung und lässt auf einen Blick erkennen, wie stark sich die Manager eines Fondsprodukts Nachhaltigkeits-Kriterien verpflichtet fühlen: sehr stark (9), in Teilen (8) oder gar nicht (6). Letztere Artikel-6-Fonds dürften allerdings gerade in institutionellen Investorenkreisen gar nicht gut ankommen, sind diese meist verpflichtet, sich selbst nachhaltig aufzustellen.

„Artikel 8 muss man schon erreichen, um am Markt bestehen zu können“, sagt Michael Birnbaum vom Münchner Immobilienspezialisten Kanam. Alles andere sei auf Dauer nicht zukunftsfähig. Das Problem: Einen Immobilienfonds auch nur nach Artikel 8 zu klassifizieren, ist ein zurzeit komplizierter und langwieriger Prozess mit der Bafin. Deshalb gibt es am deutschen Markt mit dem Hausinvest (ISIN: DE0009807016) von der Commerz Real bislang nur ein entsprechendes Produkt. Ihn entsprechend anzupassen soll ein Kraftakt gewesen sein. Es brauchte externe Berater und beschäftigte intern mehrere Abteilungen. „Hinzu kamen umfangreiche Abstimmungen mit der Bafin bezüglich der Anpassung der Fondsdokumentation sowie der Anlagestrategie“, blickt Viola Joncic, Leiterin Sustainability bei der Commerz Real, zurück.

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