Steuerliche Aspekte bei Private Equity, Teil 3 Welche Fallstricke bei Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften drohen

Christoph Ludwig: „In der Finanzverwaltung hat sich die systemwidrige und sinnfreie Auffassung verfestigt, wonach eine steuerfreie Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften grundsätzlich überhaupt nicht möglich sei.“

Christoph Ludwig: „In der Finanzverwaltung hat sich die systemwidrige und sinnfreie Auffassung verfestigt, wonach eine steuerfreie Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften grundsätzlich überhaupt nicht möglich sei.“

Nachdem im ersten Teil dieser Beitragsreihe die Steuererklärungspflichten bei Beteiligungen an in- und ausländischen Private-Equity-Fonds in Form von Personengesellschaften beleuchtet wurden und der zweite Teil sich mit den verschärften Meldepflichten bei Auslandsbeteiligungen auseinandergesetzt hat, beschäftigt sich der dritte Teil mit der drohenden Steuerpflicht bei Ausschüttungen des eingesetzten Kapitals aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft.

Steuerneutralität von Kapitalrückzahlungen

Investieren Private-Equity-Fonds in ausländische Kapitalgesellschaften, ist bei Zahlungen dieser Kapitalgesellschaften an den in- oder ausländischen Private-Equity-Fonds streng zwischen (steuerpflichtigen) Gewinnaus­schüttungen und Kapitalrückzahlungen zu unterscheiden. Die Rückzahlung von Eigenkapital, das heißt des eingesetzten Kapitals in Form von Nennkapital oder Kapitalrückla­gen einer Körperschaft, soll grundsätzlich nicht steuerbar sein.

Bei inländischen Kapitalgesellschaften ist dies grundsätzlich kein Problem, da diese im Rahmen ihrer jährlichen Steuererklärung auch eine Erklärung zur Feststellung des Bestandes des steuerlichen Einlagekontos abgeben.

Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto bei EU-/EWR-Kapitalgesellschaften

Für EU-Kapitalgesellschaften ist die gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr im deutschen Körperschaftsteuergesetz (Paragraph 27 Absatz 8 KStG) geregelt und hat gemäß der Vorschriften für deutsche Kapitalgesellschaften zu erfolgen. Binnen eines Jahres nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung erfolgte, muss die ausschüttende EU-Kapitalgesellschaft den Antrag auf Feststellung der Einlagenrückgewähr beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar ist! Auszahlungen, die nicht als Einlagenrückgewähr bescheinigt sind, gelten als steuerpflichtige Dividende.

Anfang Dezember 2014 hatte das BZSt seine bisherige und langjährige Verwaltungspra­xis im Zusammenhang mit dem Antrag auf Feststellung der Einlagenrückgewähr für EU-/EWR-Kapital­gesellschaften aufgegeben und dahingehend geändert, dass nicht mehr nur die Rückzah­lung von Kapitalrücklagen, sondern auch die Rückzahlung von Nominalkapital binnen der Jahres(ausschluss)frist gemeldet werden muss.

Diese geänderte Rechtsauffassung hat im Dezember 2014 zu massiven Engpässen bei den betroffenen Private-Equity-Fonds mit Beteiligungen an EU-/EWR-Kapitalge­sell­schaften und deren steuerlichen Beratern geführt, da in der Kürze der Zeit bis zum Jah­resende die vollständigen und teilweise weit- beziehungsweise tiefgehenden Informationen sicher­lich nicht mehr rechtzeitig beschafft und aufgearbeitet werden konnten.