Am 20. Dezember 2017 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wichtige Entscheidung für viele EU-Gesellschafter mit Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften getroffen. Aufgrund der im nationalen deutschen Recht verankerten sogenannten „Anti Treaty Shopping Provision“ war in vielen Fällen bis dato keine Entlastung beziehungsweise Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an EU-Gesellschafter möglich.
Dies betraf unter anderem viele Immobilien-Holdings in Form einer luxemburgischen S.à.r.l.-Gesellschaft oder der niederländischen B.V. Nach Ansicht des EuGH ist die Vorschrift EU-rechtswidrig – zumindest für alle Fälle bis 2011. Da jedoch schon ein Folgeverfahren für die Zeit ab 2012 beim EuGH anhängig ist und die Vorschrift des Paragrafen 50d III des Einkommensteuergesetzes zwar 2012 angepasst, jedoch nicht fundamental geändert wurde, bestehen große Chancen, dass auch diese Nachfolgevorschrift EU-rechtswidrig ist.
Reaktion des BMF
Nun hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 4. April 2018 hinsichtlich seiner Ansicht zur unionsrechtskonformen Anwendung des Urteils geäußert. Das BMF akzeptiert diese Entscheidung nun auch für die aktuelle, also die ab 2012 geltende Version des Gesetzes, aber nur im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie. Daher ist das BMF-Schreiben nur für grenzüberschreitende Dividenden innerhalb der EU anzuwenden.
Dividendenzahlungen an Gesellschaften in den EFTA-Ländern Island, Norwegen und Liechtenstein werden ebenso nicht erfasst wie Gesellschaften in Nicht-EU-Ländern. Insbesondere sollen aber solche EU-Dividenden nicht erfasst sein, die lediglich durch das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden, aber nicht unter die Mutter-Tochter-Richtlinie fallen. Außerdem gilt es nicht für Lizenzen und Zinsen.
Darüber hinaus fordert das BMF für die aktuelle Version der deutschen Anti Treaty Shopping Provision mehr als nur den Nachweis nachvollziehbarer wirtschaftlicher Gründe für die Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft, was Gegenstand des EuGH-Falls war. Man kann daher die Ansicht vertreten, dass dieses BMF-Schreiben wieder nicht mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang steht und damit wiederum EU-rechtswidrig ist.
Im Ergebnis hilft das Schreiben aber ausländischen Konzerngesellschaften, die nicht unter lokale Steuerbefreiungen oder -begünstigungen fallen. Für Immobilien-Holdings wird es leider nur teilweise anwendbar sein – und zwar dann, wenn diese nicht auf Grund besonderer Steuerprivilegien von der lokalen Körperschaftsteuer befreit sind, beispielsweise in Luxemburg. In solchen Fällen fallen diese nur in den Anwendungsbereich der Doppelbesteuerungsabkommen, qualifizieren aber nicht für die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Nach Ansicht des BMF wäre dann die EuGH-Rechtsprechung nicht anwendbar.
Über den Autor:
Alexander Lehnen ist Partner bei der Kanzlei Arnecke Sibeth, deren Praxisgruppe Real Estate aus rund 50 Rechtanwälten besteht. Zuvor war er der Geschäftsführer von Crowe Kleeberg Real Estate, einer Beratungsgesellschaft mit dem Fokus auf die mittelständische Immobilienwirtschaft in Deutschland. Lehnen ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und auf die steuerliche Strukturierung von Immobilieninvestitionen sowie die steuerliche und aufsichtsrechtliche Fondsstrukturierung spezialisiert.