Stiftungsvorstände müssen handeln Verschärfter Kapitalertragsteuerabzug für Stiftungen

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Welche Pflichten eine gemeinnützige Körperschaft als Anleger eines Investmentfonds trifft, hängt von der Art des Investmentfonds ab. Beim Publikumsfonds wird seit 2018 grundsätzlich 15 Prozent Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung einbehalten. Der Fonds kann allerdings im Hinblick auf gemeinnützige Anleger eine partielle Steuerfreiheit oder bei einer extra Anlageklasse oder einem eigenen Fonds ausschließlich für gemeinnützige Körperschaften auch eine generelle Steuerfreiheit erhalten. Voraussetzung hierfür ist jeweils, dass auf Fondsebene die oben dargestellten Kriterien –insbesondere Mindesthaltedauer und Mindestwertänderungsrisiko – erfüllt werden, was der Fondsinitiator selbst prüfen und nachweisen muss.

Die gemeinnützige Körperschaft als Anleger trifft hier keine Prüf- und Anzeigepflicht. Ist die gemeinnützige Körperschaft dagegen an einem Spezial-Investmentfonds beteiligt, bei dem die Transparenzoption gewählt wurde, kommt es für die Kapitalertragsteuer grundsätzlich auf die Ebene der gemeinnützigen Körperschaft an. Für die Frage, ob die oben genannten Kriterien erfüllt sind, ist jedoch gleichwohl die Fondsebene maßgeblich. Erfüllt der Fonds die Voraussetzungen nicht, trifft die Pflicht, dies beim Finanzamt anzuzeigen und Kapitalertragsteuer nachzuzahlen, allerdings die gemeinnützige Körperschaft. Damit diese ihrer Anzeige- und Nachzahlungspflicht nachkommen kann, ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Fonds erforderlich.    

Eine weitere Verschärfung gilt seit 2018: Durch ein BMF-Schreiben wurde die generelle Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei gemeinnützigen Körperschaften eingeschränkt. Neu gegründete gemeinnützige Körperschaften waren fortan nicht mehr wie zuvor vom Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen, wenn sie ihrer Bank anstelle der Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung den Feststellungsbescheid nach Paragraph 60a Abgabenordnung (AO) vorgelegt haben. Seit 2018 muss die auszahlende Bank zusätzlich gewährleisten, dass die Dividenden im Veranlagungszeitraum 20.000 Euro nicht überschreiten. Sofern dies banktechnisch – wie in den meisten Fällen – nicht möglich ist, muss Kapitalertragsteuer einbehalten werden. Die gemeinnützige Körperschaft kann dann lediglich im Nachhinein einen Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer bei ihrem Finanzamt stellen.

Grundlegender Systemwechsel ab 2019               

Die grundlegendste Veränderung gilt ab 2019: Durch eine Gesetzesänderung kommt es beim Kapitalertragsteuerabzug für gemeinnützige Körperschaften zu einem grundlegenden Systemwechsel. Ab 2019 müssen Depotbanken erstmals bei der Auszahlung der Dividende aus sammelverwahrten inländischen Aktien bei gemeinnützigen Körperschaften direkt 15 Prozent Kapitalertragsteuer einbehalten. Eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug ist dann nur noch möglich, wenn die Aktien von der gemeinnützigen Körperschaft bereits seit mindestens einem Jahr gehalten werden oder die Dividenden maximal 20.000 Euro betragen. Diese Grenze ist dabei als Freibetrag ausgestaltet, so dass die ersten 20.000 Euro weiter steuerfrei vereinnahmt werden können und erst darüber hinaus Kapitalertragsteuer einbehalten werden muss.

Mit Blick auf die praktische Umsetzung stellt sich die Frage, wie die Banken bei gemeinnützigen Körperschaften verfahren sollen, die über mehrere Depots bei verschiedenen Banken verfügen. Es dürfte kaum dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass sich in einem solchen Fall der Freibetrag vervielfältigt. Solange es kein offizielles Verfahren wie beim Sparerpauschbetrag gibt, werden Banken auf formlose Auskünfte der gemeinnützigen Körperschaften angewiesen sein. Nach unserer Auffassung kann dies, wenn versichert wird, keine weiteren Aktiendepots oder Investmentfonds zu unterhalten oder für diese die Freigrenze nicht in Anspruch zu nehmen, als ausreichend angesehen werden. Die Banken sollten über ihren Verband rasch abstimmen, wie sie mit dieser neu entstandenen Problematik umgehen.  Umstritten ist zudem, ob es für die 20.000-Euro-Grenze bei Spezial-Investmentfonds mit Transparenzoption auf die Ebene des Anlegers oder die Ebene des Fonds ankommt.