Stiftungsexperten Jörg Seifart und Stefan Fritz Stiftungen in Zeiten der Corona-Krise

Seite 2 / 3

Corona-bedingte Einkommensrückgänge

Eine weitere Konsequenz aus der Finanzkrise wird offensichtlicher, ist aktuell aber noch schwer prognostizierbar. Es ist auch damit zu rechnen, dass es auf Ebene der ausschüttungsfähigen Erträge zu Rückgängen kommen wird. Mietausfälle aus den Stiftungsimmobilien oder etwaig reduzierte Dividenden können zu Engpässen auf der Ausgabenseite der Stiftungen führen. Das ist ein Vorteil für Stiftungen, die an keine feste Förderverpflichtungen gebunden sind, die sie um jeden Preis bedienen müssen. 

Eine auf den ersten Blick naheliegende (vorübergehende) Einsparmöglichkeit ist für Stiftungen allerdings verheerend. Die eigene Buchhaltung ist auch für viele Stiftungen freudlos und mit Kosten verbunden. Dringender denn je gilt jetzt das Gebot, sich einen Überblick über die eigene Zahlensituation zu verschaffen. Aus juristischer Sicht sind das Depot und die weiteren Assets der Stiftung aber nur die Aussage zum aktuellen Stand des Vermögens. Das ist natürlich elementar für die vorzunehmende Analyse.

In einer professionellen Betrachtung muss eine Stiftung den aktuellen Vermögensstand mit den Zahlen des Jahresberichts des Vorjahres abgleichen, um rechtssicher entscheiden zu können. Um einfacher aussagefähig zu sein, sollte dieser die bilanziellen Risikokennzahlen jenseits einer simplen Kapitalerhaltungsrechnung enthalten. Auf dieser Basis sollten mit Hilfe geeigneter Analysewerkzeuge, die teilweise kostenlos erhältlich sind, aber vor allem künftige Szenarien geprüft werden.

Was jetzt zu tun ist

Die Anlagepolitik der ruhigen Hand bedeutet umgekehrt aber nicht, dass die Stiftungsmanager jetzt die Hände in den Schoß legen sollten – im Gegenteil! Gerade in kritischen Marktphasen sollte jede/r von ihnen im eigenen Interesse kontrollieren und dokumentieren, ob die Hausaufgaben gemacht sind.

Das just unter dem Eindruck des „social distancing“ verabschiedete Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (im schönsten Juristendeutsch abgekürzt: COVZvRMG) hilft allenfalls auf der formalen Ebene. Danach ist es Stiftungen vorübergehend gestattet, von den meist veralteten Regelungen in der Satzung abzuweichen und virtuelle Vorstandssitzungen abzuhalten, wenn alle Vorstandsmitglieder (technischen) Zugang zu dem gewählten Verfahren haben.

Nur hilft es allein nicht, eine Sitzung auf diesem Wege einzuberufen. Wenn in der Sitzung nicht die jetzt entscheidenden Themen professionell besprochen und abgearbeitet werden, wird es nicht die erwünschte Rechtssicherheit für die Berater und Gremien bringen.