Stiftungsexperten Jörg Seifart und Stefan Fritz Stiftungen in Zeiten der Corona-Krise

Stefan Fritz (links) von der Bischof-Arbeo-, der St. Antonius- und der St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising, und Jörg Seifart, Gründer und Geschäftsführer der Gesellschaft für das Stiftungswesen

Stefan Fritz (links) von der Bischof-Arbeo-, der St. Antonius- und der St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising, und Jörg Seifart, Gründer und Geschäftsführer der Gesellschaft für das Stiftungswesen Foto: Patrick Hipp, Christian Scholtysik

Zunächst gilt es, kühlen Kopf zu bewahren. Grundsätzlich verfügen Stiftungen in der Theorie über eine wesentlich robustere Konstitution als viele andere institutionelle Investoren. Von Gesetzes wegen unterliegen sie keinerlei regulatorischen Einschränkungen, die sie zwingen, zur Unzeit Verluste zu realisieren oder Assets unter Wert zu veräußern.

Als Langfrist-Investoren haben Stiftungen eine seriös begründbare gute Chance, auch an der kommenden Erholungsphase zu partizipieren – unabhängig davon, ob diese sich als dynamisches „V“ oder zögerndes „U“ gestalten wird. So sollte sich die in der Stiftungsliteratur viel zitierte Anlagepolitik der ruhigen Hand auch in diesen Zeiten hoher Volatilität bewähren. Inwieweit dies in der Praxis tatsächlich gelebt wird, ist abzuwarten.

Vermögenserhalt im Fokus

Denn die Unsicherheit unter Stiftungen und Beratern ist groß, auch weil sich bis jetzt kaum jemand mit den juristisch geforderten Dos und Don´ts in einer Wirtschaftskrise dieser Dimension auseinander gesetzt hat. Die wenige Rechtsprechung aus der Vergangenheit zur Haftung von Gremien und Beratern bei Fehlallokationen oder mangelnder Reaktion bei fortlaufenden Verlusten ist zum Teil missverständlich und wird nicht richtig hinterfragt.

Augenscheinlich ist für viele Stiftungen das Vermögenserhaltungsgebot das aktuelle Thema. So sind bis auf wenige Ausnahmen Stiftungen durch Gesetz und/oder Satzung verpflichtet, ihr Vermögen real, also unter Ausgleich der inflationsbedingten Geldentwertung zu erhalten. Das dürfte in diesem Jahr schwierig werden, zumal nicht nur die Aktienmärkte gefallen sind.

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Ist aber zwingend zu verlangen, dass der reale Kapitalerhalt in jedem einzelnen Kalender- oder Geschäftsjahr erreicht und nachgewiesen werden muss? Das würde Stiftungen ihres Charakters als Langfrist-Investoren berauben – mithin ihres wichtigsten Vorteils. Zu ihrer eigenen Rechtssicherheit sollte jede Stiftung den sich aus ihrer Anlagestrategie ergebenden Zeitraum und den Maßstab der Vermögenserhaltung beispielsweise in einer Anlagerichtlinie selbst definieren.

Aber selbst wenn die einzelne Stiftung hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, ließen die Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit meist Verständnis erkennen, wenn die Märkte auf breiter Front nachgaben und deshalb die Vermögenserhaltung in einzelnen Jahren nicht gelang. Von einem Stiftungsvorstand wird allerdings verlangt, dass er sich mit Vermögensthemen aktiv auseinandersetzt oder sich im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten kompetent beraten lässt.