Kritik an Bafin-Position zu Kreditfonds „Verwaltungsaufwand ohne Sicherheitsgewinn“

Rechnet spätestens im Frühsommer mit einer Entscheidung der Bafin: Dr. Martin Krause, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Norton Rose Fulbright

Rechnet spätestens im Frühsommer mit einer Entscheidung der Bafin: Dr. Martin Krause, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Norton Rose Fulbright

private banking magazin: Kreditfonds  sind für viele Anleger ein neues Thema, doch das Interesse steigt rasant. Worauf führen Sie dies zurück?

Martin Krause: Es ist viel Kapital vorhanden, das risikofrei oder mit nur sehr moderatem Risiko angelegt werden muss. Die wenigen Anlageformen, die diese Anforderung heutzutage noch erfüllen können, stehen entsprechend hoch im Kurs, und dazu zählen auch Kreditfonds. Sie bündeln Darlehen, die eine Bank oder gegebenenfalls der Fonds selbst ausgereicht haben. Das Portfolio wird dabei so gestaltet, dass es dem vom Anleger gewünschten  Risiko-Rendite-Profil  entspricht.  Häufig haben sich Fondsmanager auf bestimmte Märkte und Kreditnehmer spezialisiert. Kreditfonds werden so zu einem Ersatz für Anleihen, denn sie ermöglichen auch in einem Nullzinsumfeld regelmäßige Einnahmen.

Wie lassen sich Kreditfonds für Pensionskassen und Versorgungswerke einordnen?

Krause: Die für die genannten Organisationen geltende Anlageverordnung  enthält eine Auflistung zulässiger Anlagekategorien. Dabei gilt als Faustregel: Risikoarme Anlagekategorien dürfen in größerem Umfang erworben werden, der Erwerb risikoreicherer Anlagekategorien ist deutlich gedeckelt. Für Kreditfonds kommen vor allem die beiden Kategorien Spezialfonds und Sonstige Fonds in Betracht. Dabei ist die Kategorie der Sonstigen Fonds weniger attraktiv: In sie darf ein Sicherungsvermögen zu maximal 7,5 Prozent investiert werden, während es für die Kategorie der Spezialfonds keine solche allgemeine Deckelung gibt. Die al- les entscheidende Frage lautet daher, ob Kreditfonds der attraktiven Kategorie der Spezialfonds zugeordnet werden können oder ob sie als Sonstige Fonds einsortiert werden müssen.

Wie steht der Gesetzgeber dazu?

Krause: Leider vertritt die Bafin vorläufig die Auffassung, dass die Spezialfonds- Kategorie nur Fonds offen steht, in deren Portfolio unverbriefte Darlehen nicht mehr als 30 Prozent des Nettoinventarwerts ausmachen. Damit würden sich Kreditfonds nicht für die Spezialfonds-Kategorie qualifizieren, denn sie bestehen ihrer Natur nach zu 100 Prozent aus unverbrieften Darlehen.

Was bedeutet diese Auffassung in der Praxis?

Krause: Sie bedingt, dass ein Kreditfonds 70 Prozent des Fondsvolumens verbriefen muss, um die 30-Prozent-Grenze der Spezialfonds-Kategorie einzuhalten. Dadurch entstehen erhebliche Kosten und ein höherer Verwaltungsaufwand, ohne dass dies für die Anleger einen Sicherheitsgewinn oder irgendwelche anderen Vorteile mit sich bringt. Es bleibt zu hoffen, dass die Bafin sich von dem Argument überzeugen lassen wird, dass der Verordnungsgeber eine solche Einschränkung nicht wollte. Mit einer finalen Entscheidung rechne ich im Frühjahr beziehungsweise Frühsommer.

Sie sprechen in Bezug auf Kreditfonds von  einer  „Inländer-Diskriminierung“. Was genau verstehen Sie darunter?

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Krause: Viele nationale Regelungen beruhen auf europäischen Vorgaben. Das gilt auch für das Kapitalanlagegesetzbuch, das unter anderem die europäische AIFM-Richtlinie in nationales Recht umsetzt. Häufig nutzt der deutsche Gesetzgeber seinen Ermessensspielraum bei der Umsetzung dahingehend, dass er im nationalen Recht strengere Regelungen einführt, als dies aufgrund der Richtlinie geboten wäre. Europarechtlich ist eine solche Vorgehensweise zulässig, wenn sie die nicht-deutschen Europäer nicht benachteiligt. So ist es auch bei der Regulierung der darlehensgebenden Kreditfonds.

Müsste da die Anbieterseite nicht lautstark protestieren?

Krause: Letztlich sollte man sich mit Kritik an dieser Asymmetrie zurückhalten. Mit Blick auf die allgemeinpolitische Schattenbank-Diskussion könnte es durchaus sein, dass der deutsche Gesetzgeber hier lediglich zukünftige europäische Regelungen vorweggenommen hat und mittelfristig wieder gleiche Bedingungen für alle herrschen. Dann kann es auch ein strategischer Vorteil sein, wenn man sich bereits von Anfang an auf strenge Regeln eingestellt hat.

Erwarten Sie noch weitere Änderungen in puncto Regulierung?

Krause: Bis auf Weiteres nicht – mit der Novellierung des Kapitalanlagegesetzbuchs dürfte die Diskussion um Kreditfonds fürs Erste abgeschlossen sein.

Über den Interviewten:
Dr. Martin Krause ist Anwalt für die Bereiche Asset Management und Finanzmarktregulierung. Er hat sich auf offene und geschlossene Fonds einschließlich Alternative Investments sowie auf regulatorische Fragen von Marktteilnehmern der Buy-Side und der Sell-Side spezialisiert. Krause berät internationale Investmentbanken, Asset Manager und Kapitalverwaltungsgesellschaften, Marketing- und Vertriebskanäle sowie andere Finanzdienstleister, Versicherer (Solvency II) und andere institutionelle Anleger.

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