Drohende Strafe und Schadensersatz Wie sich für Family Offices und Club Deals eine Erlaubnispflicht vermeiden lässt

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Einige Club Deals sind erlaubnispflichtig

Auch Club Deals sind – entgegen teilweise verbreiteter Meinung – im KAGB nicht ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Das Merkblatt der Bafin befasst sich mit Club Deals nicht. Daher muss unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden, ob der jeweilige Club Deal als Investmentvermögen anzusehen ist und die Verwaltung des angelegten Vermögens einer Erlaubnispflicht unterfällt.

Grundsätzlich gibt es bei Club Deals zwei Gestaltungsvarianten. In der ersten Konstellation investieren mehrere Family Offices über eine Kommanditgesellschaft in die Zielanlage. In diesen Fällen übernimmt erfahrungsgemäß entweder eines der Family Offices oder ein externer Dritter die Verwaltung des Vermögens der Kommanditgesellschaft. In aller Regel sind in einer solchen Konstellation die oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Investmentvermögens erfüllt, so dass die Verwaltung des Vermögens der Kommanditgesellschaft nach dem KAGB erlaubnispflichtig ist.

In der zweiten Gestaltungsvariante investieren die verschiedenen Family Offices getrennt voneinander direkt in die Zielanlage, bündeln jedoch ihre Rechte an der Zielanlage in einem Pooling-Vertrag. In dieser Variante wird bloß eine schuldrechtliche Bindung zwischen den einzelnen Vermögensmassen der verschiedenen Anleger geschaffen. Es liegt in diesen Fällen jedoch – je nach Ausgestaltung des Pooling-Vertrags – regelmäßig kein rechtlich oder wirtschaftlich verselbständigtes gepooltes Vermögen im Sinne eines Organismus und somit auch kein Investmentvermögen vor.

Folgen einer ignorierten Erlaubnispflicht

Folglich können Club Deals auch in der Zukunft so strukturiert werden, dass eine Erlaubnispflicht nach dem KAGB vermieden wird. Da die Verwaltung von Investmentvermögen ohne Erlaubnis nach dem KAGB strafbewehrt ist und sich der Initiator bei der Verwaltung von Investmentvermögen ohne Erlaubnis zudem Schadensersatzansprüchen der Investoren aussetzt, sollte dieser zukünftig ein besonderes Augenmerk auf die Strukturierung solcher Club Deals legen.

Aber auch die Anleger eines Club Deals sollten vor der Investition in den Club Deal genau prüfen, ob sie in ein Investmentvermögen im Sinne des KAGB investieren, da es in diesem Fall zu einer abweichenden steuerlichen Behandlung der Anlage oder – falls der Initiator oder Verwalter nicht über eine Erlaubnis für die Verwaltung von Investmentvermögen verfügt – zu einer zwangsweisen, regelmäßig mit Verlusten für den Anleger verbundenen Abwicklung des Club Deals kommen kann.

Dieser Beitrag ist Teil einer zweiteiligen Serie zur Erlaubnispflicht von Family Offices: Teil 1 - Folgen des Kleinanlegerschutzgesetzes für Family Offices.


Über den Autoren:
Dr. Christoph Gringel ist Partner im Frankfurter Büro der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Zuvor war er als Rechtsanwalt bei einer Anwaltsboutique im Bereich Investmentfonds und Bankaufsichtsrecht in Frankfurt sowie als Rechtsanwalt bei einer amerikanischen Großkanzlei in Frankfurt und London tätig.

Er berät Finanzdienstleister, darunter Kapitalverwaltungsgesellschaften, Banken, Asset Manager, Family Offices sowie Investoren, zu aufsichtsrechtlichen Fragstellungen sowie bei der Auflegung und Verwaltung von Investmentvermögen.

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