Drohende Strafe und Schadensersatz Wie sich für Family Offices und Club Deals eine Erlaubnispflicht vermeiden lässt

Rechtsanwalt Christoph Gringel von der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek ist Experte für das Thema Aufsichtsrecht

Rechtsanwalt Christoph Gringel von der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek ist Experte für das Thema Aufsichtsrecht

Aufgrund der Fülle der Regulierung müssen sich Family Offices nunmehr nicht nur mit der Frage einer Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz befassen, sondern  auch mit der Frage einer Erlaubnispflicht nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Dies gilt besonders dann, wenn sich Family Offices im Rahmen von Club Deals, sei es als Initiator oder Investor, engagieren. Denn sowohl für die Initiatoren als auch für die Investoren eines Club-Deals kann das Verkennen einer etwaigen Erlaubnispflicht gravierende Folgen haben.

Erlaubnispflicht nach KAGB

Nach dem KAGB besteht grundsätzlich eine Erlaubnispflicht für Gesellschaften, die Investmentvermögen verwalten. Investmentvermögen in diesem Sinne sind „Organismen“ für gemeinsame Anlagen, die von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammeln, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Davon nicht betroffen wären operativ tätigen Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.

Das KAGB sieht zwar mehrere Ausnahmeregelungen von dieser Erlaubnispflicht vor, allerdings keine spezielle Ausnahmeregelung für Family Offices. Dies überrascht insoweit, als in den Erwägungsgründen der dem KAGB zugrunde liegenden AIFM-Richtlinie (RL 2011/61/EU) Family Offices als Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie genannt werden.

Nach dem KAGB müssen Family Offices folglich im Einzelfall prüfen, ob sie Investmentvermögen im oben genannten Sinn verwalten und ob sie gegebenenfalls von einer Ausnahmeregelung nach dem KAGB erfasst sind. Zur Frage der Erlaubnispflicht von Family Offices hat sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im Rahmen ihres Merkblatts vom 14. Mai 2014 geäußert.

Merkblatt der Bafin

Bei Family Offices, die nur das Vermögen des engsten Kreises einer Familie verwalten, besteht grundsätzlich keine Erlaubnispflicht nach dem KAGB. Denn in diesem Fall stammt das verwaltete Kapital von einer bereits vor der Anlage des gemeinsamen Vermögens bestehenden Gruppe von Anlegern.

Solange kein Kapital von Personen verwaltet wird, die außerhalb des engsten Familienkreises stehen, wie etwa Cousins oder Cousinen zweiten Grades, verschwägerte Angehörige oder externe Dritte, fehlt es an dem Merkmal „Einsammeln vom Kapital“. In diesem Fall liegt kein Investmentvermögen vor.

Bei externen Family Offices, also solchen, die das Vermögen mehrerer Familien verwalten, ist das Merkmal „Einsammeln von Kapital“ im Sinne des KAGB regelmäßig erfüllt, wenn das Vermögen mehrerer Familien zusammen in ein Projekt investiert wird.

In diesem Fällen kann es jedoch am Merkmal der „festgelegten Anlagestrategie“ fehlen, wenn im Zeitpunkt der Beteiligung der Anleger nur allgemeine Richtlinien über die Verwaltung des Vermögens festgelegt werden, die gegenüber den Anlegern keine rechtlich bindende Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Strategie begründen.

Weiterhin kann das Vorliegen von weitreichenden Mitbestimmungsrechten aller Anleger gegen das Vorliegen eines Investmentvermögens sprechen.

>> Wann Club Deals erlaubnispflicht sind und die Folgen eines Ignorierens