Treuhandstiftungen Vorhandene Ressourcen gemeinsam nutzen

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Die Errichtung und die Unterhaltung einer Treuhandstiftung sind nahezu ausschließlich Privatsache. Mit Ausnahme der Steueraufsicht im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts hält sich der Staat aus den Stiftungsangelegenheiten heraus. Die staatlichen Stiftungsbehörden sind mittlerweile nur noch für rechtsfähige Stiftungen zuständig. Die fehlende staatliche Kontrolle über Treuhandstiftungen wird oftmals als einer ihrer Vorteile angesehen.

Wo Licht ist, ist aber oft auch Schatten. Treuhandstifter können sich nicht darauf verlassen, dass der Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten den sorgfältigen und zweckentsprechenden Umgang mit dem Stiftungsvermögen überwacht und im Zweifel auch durchsetzt. Sie müssen selbst eine vertrauenswürdige Person oder besser noch eine vertrauenswürdige Organisation finden, die das Stiftungsvermögen verwaltet und die Stiftungszwecke erfüllt.

Die Gefahren, die durch einen unzuverlässigen Stiftungsträger drohen können, sind nicht zu unterschätzen. Dabei muss man nicht gleich an einen Stiftungsträger denken, der sich böswillig am Rande der Legalität oder darüber hinaus bewegt. Denkbar und im Einzelfall vielleicht sogar ansatzweise verständlich ist es vielmehr auch, dass ein gemeinnütziger Stiftungsträger auf die Idee kommt, die vom Stifter ursprünglich vorgesehenen Stiftungszwecke nach eigenem Gutdünken durch andere, ebenfalls gemeinnützige Zwecke zu ersetzen.

Träger unter Legitimationsdruck

Angesichts der Tatsache, dass es in Deutschland mehrere hundert bekannte Treuhänder gibt, sieht der Bundesverband deutscher Stiftungen hier durchaus eine Gefahr und hat bereits vor einigen Jahren einen Kodex „Grundsätze guter Verwaltung von Treuhandstiftungen“ verabschiedet. Bekennt sich ein Stiftungstreuhänder ausdrücklich zu diesen Grundsätzen, so kann dies für den Stifter ein gutes Kriterium sein, ihn in die nähere Auswahl einzubeziehen.

Allgemein bietet es sich bei der Auswahl eines Stiftungsträgers an, darauf zu achten, dass dieser unter einem gewissen öffentlichen Legitimationsdruck steht. Für einen Stiftungsträger hätten öffentliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit so gravierende Auswirkungen, dass er schon aus ureigenstem Interesse stets auf einen besonders sorgsamen Umgang mit den ihm von Treuhandstiftern anvertrauten Vermögen achten und leiseste Zweifel an seiner Integrität vermeiden wird.

Insgesamt ist die Treuhandstiftung eine Möglichkeit stifterischen Engagements, die in vielen Fällen gleichwertig oder sogar vorteilhaft gegenüber einer eigenständigen rechtsfähigen Stiftung oder einer stiftungsähnlichen Rechtsform wie der Stiftungs-GmbH, sein kann.


Über den Autor:
Dr. Franz Schulte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Bei der Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft PKF Fasselt Schlage ist Dr. Schulte Spezialist für Non-Profit-Organisationen. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die juristische und steuerliche Beratung von Stiftungen, gemeinnützigen Vereinen und Verbänden sowie die Beratung von mittelständischen Familienunternehmen.

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