Rechtsformwahl, Drei-Objekt-Grenze & Co. Das muss beim Immobilienerwerb beachtet werden

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5. Grunderwerbsteuer

Die Steuersätze der Grunderwerbsteuer sind abhängig vom jeweiligen Bundesland, in dem die Immobilie belegen ist und liegen zwischen 3,5 und 6,0 Prozent. Anteilsverkäufe von Immobiliengesellschaften sind zunächst nicht grunderwerbsteuerpflichtig.

Erst wenn in einem bestimmten Zeitraum ein nahezu vollständiger Gesellschafterwechsel stattgefunden hat oder sich alle Anteile in einer Hand vereinen, muss die Grunderwerbsteuerpflicht geprüft werden.

6. Umsatzsteuer

Im Falle eines Share Deals handelt es sich um einen umsatzsteuerfreien Vorgang. Bei einem Asset Deal liegt in der Regel eine steuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, was allerdings jeweils anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen ist. Es empfiehlt sich, hier vertragliche Auffangregeln zu schaffen.

Ein weiteres Risiko besteht in der Behandlung von Vorsteuerbeträgen seitens des Verkäufers in der Vergangenheit und eine möglicherweise notwendigen Berichtigung nach Paragraf 15a des Umsatzsteuergesetzes. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Due Diligence, sollte aber auch in das Vertragswerk mit aufgenommen werden.

Typische steuerliche Fallstricke

Typische Fallstricke, welche üblicherweise erst viel später im Rahmen von Betriebsprüfungen entdeckt werden und zu extrem hohen Steuernachzahlungen führen können, sind unter anderem die folgenden:
  • Einstufung als gewerblicher Grundstückhandel: Konsequenzen rückwirkende Gewerbesteuerpflicht, Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns, Wegfall Abschreibungen, keine Möglichkeit zur Paragraf-6b-Rücklage

  • Veräußerung des letzten Objekt unterjährig und Fortführung der Gesellschaft: Konsequenz keine erweiterte Grundstückskürzung und damit Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns

  • Ausländische Zwischengesellschaft ohne wirtschaftliche Tätigkeit: Konsequente Einordnung als sogenanntes „Treaty-Shopping“ und Steuerpflicht der Dividende in Deutschland

  • Umwandlungen ohne Berücksichtigung der grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen


Über den Autor:
Heinrich Schmitz ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Wirtschaftskanzlei Buse Heberer Fromm in Berlin. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der laufenden und gestaltenden Steuerberatung für Unternehmen aller Rechtsformen einschließlich Einzelunternehmer und vermögender Privatpersonen.

Darüber hinaus führt er als Wirtschaftsprüfer Jahresabschlussprüfungen, Prüfungen nach der MaBV sowie Unternehmensbewertungen durch. Vor seiner Tätigkeit bei Buse Heberer Fromm war er als Prokurist einer „Big Four“-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie in eigener Praxis tätig.

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