Nachfolgeregelung – Teil 1 „Vorsicht vor ausländischen Privatstiftungen“

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Ist die Stiftungslösung der Königsweg?

Ist eine Familienstiftung also der Königsweg für die Regelung der Nachfolge gerade bei mittleren und großen Familienunternehmen? Eine fundierte Antwort verlangt eine differenzierte Betrachtung der Vor- und Nachteile einer unternehmensverbundenen Familienstiftung.

Bevor ich darauf eingehe, zunächst die wesentlichen Merkmale einer unternehmensverbundenen Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeregelung.

  1. Begriff der Stiftung

    Sie ist, wie schon der Name verrät, eine Stiftung. Darunter versteht man ein rechtsfähiges Gebilde, das mit einem bestimmen Vermögen ausgestattet ist, welches dauerhaft einem bestimmten, vom Stifter festgelegten Zweck dienen muss.

    Dieser Zweck und weitere Details sind in der sogenannten Stiftungssatzung festgelegt, die wesentlicher Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist. Durch dessen staatliche Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörden erlangt die Stiftung Rechtsfähigkeit. Sie ist damit selbst Träger von Rechten und Pflichten, kann aber nur über sogenannte Organe handeln.

  2. Merkmale einer Familienstiftung

    a) Private Stiftung
    Wesentliches Merkmal einer Familienstiftung ist zunächst der private Charakter dieser Stiftung. Sie ist also keine öffentliche Stiftung, sondern eine private Stiftung. Diese dient somit nicht öffentlichen, sondern privaten Zwecken.

    b) Familienangehörige als überwiegend Bezugsberechtigte
    Charakteristisch für eine Familienstiftung ist, dass das Stiftungsvermögen wesentlich dem Interesse der Familie des Stifters dient. Insoweit entscheidet nicht die tatsächliche Ausschüttung, sondern die Bezugsberechtigung.

    Eine Familienstiftung liegt jedenfalls dann vor, wenn Familienangehörige überwiegend bezugsberechtigt sind. Hierfür reicht es nach Ansicht der Finanzverwaltung aus, dass Familienangehörige zu mehr als einem Viertel bezugsberechtigt sind, wenn die Familie wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Familienstiftung besitzt. Nach der Reform des Stiftungsrechts ist eindeutig anerkannt, dass Familienstiftungen grundsätzlich zulässig sind, da sie einen gemeinwohlkonformen Zweck verfolgen.

    Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Zweck dem Gemeinwohl dient. Vielmehr muss er nur mit diesem vereinbar sein, was bei einer Begünstigung von Nachkommen des Stifters der Fall ist.

  3. Organe einer Familienstiftung

    Wesentliches Organ einer Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Bei Familienstiftung empfiehlt es sich häufig, zusätzlich ein Kuratorium einzusetzen, das die Arbeit des Stiftungsvorstandes überwacht.

  4. Abgrenzungen

    a) Gemeinnützige Stiftungen
    Die Familienstiftung ist gegenüber anderen Stiftungsformen abzugrenzen, die im Zusammenhang mit der Regelung der Nachfolge diskutiert werden. Dazu zählen zunächst gemeinnützige private Stiftungen.

    Diese sind als Instrument der Nachfolgeplanung indes aus zwei Gründen wenig geeignet: Zum einen ermöglichen sie der Stiftung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung, da dies den Gemeinnützigkeitsvorbehalt in Frage stellen würde. Zum anderen dürfen höchstens ein Drittel der Ausschüttungen an private Destinatäre gehen. Daher ist eine weitreichende wirtschaftliche Absicherung der Nachkommen des Stifters auf diese Weise nur eingeschränkt möglich.

    b) Ausländische Privatstiftungen
    Gerade in Zeiten, in denen die Steuerschraube in Deutschland angezogen wird oder verschärft zu werden droht, werden ausländische Privatstiftungen von verschiedenen Seiten als ultimative Lösungsmöglichkeit ins Spiel gebracht.

    Vor diesem Weg ist indes zu warnen. Zwar bietet er den Vorteil, dass, anders als bei inländischen Familienstiftungen, keine Ersatzerbschaftsteuer anfällt. Im Gegenzug bestehen aber eine Vielzahl rechtlicher Probleme, die zum Teil bis heute nicht abschließend gelöst sind, so dass ein erhebliches Unsicherheitspotential besteht.

    Dies betrifft zum einen Fragen der Doppelbesteuerung, zum anderen und vor allem schwierige Rechtsfragen in Bezug auf die Wegzugsbesteuerung. Letzte treten gerade bei fehlender oder zweifelhafter Intransparenz der ausländischen Privatstiftungen auf. Die hierfür nötige vollständige rechtliche und tatsächliche Abschottung des Stiftungsvermögens vom Einfluss des Stifters wirft eine Vielzahl schwieriger Fragen und Folgeprobleme auf.

    Hinzu kommt, dass gerade ausländische private Familienstiftungen im Negativfokus der deutschen Finanzbehörden stehen. Diese Gründe sollten ausreichen, um deutlich zu machen, dass das Modell einer ausländischen Privatstiftung wegen der vielfältigen kaum kalkulierbaren Risiken leicht zu einer Falle werden kann, aus der sich der Stifter und seine Nachkommen nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile befreien können.