Nach BFH-Urteil Anleger können Verluste aus Optionsgeschäften steuerlich geltend machen

Seite 2 / 2


Rechtsprechung des BFH

Bereits mit Urteil vom 26. September 2012 (Az. IX R 50/09) hatte der BFH die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus dem Verfall von Optionen zugelassen, die vor dem 01. Januar 2009 im Privatvermögen erworben wurden und innerhalb der damaligen einjährigen Spekulationsfrist wertlos verfallen sind. Gegenstand des vorstehenden BFH-Urteils waren hier allerdings die steuerrechtlichen Regelungen vor Inkrafttreten des Abgeltungsteuerregimes.

Gewinne und Verluste aus Optionsgeschäften unterlagen vor Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nur dann der Einkommensbesteuerung, wenn das Recht aus den im Privatvermögen gehaltenen und vor dem 01.Januar 2009 erworbenen Optionen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist beendet worden ist.

Mit Urteil vom 12. Januar 2016 (Az. IX R 48/14) nimmt der BFH nun erstmals Stellung zu der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus dem Verfallenlassen von Optionen, die vom Investor nach dem 31. Dezember 2008 erworben und im Privatvermögen gehalten wurden. Danach sind basierend auf dem derzeit gültigen Einkommensteuergesetz die mit dem Ablauf der Optionsfrist durch Verfall entstandenen Verluste in Höhe der Anschaffungskosten der verfallenen Optionen steuerlich zu berücksichtigen.

In seiner Begründung führt der BFH aus, dass der Gesetzgeber mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 Wertzuwächse unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Rechts der Einkommenbesteuerung unterwerfen und somit sämtliche Vor- und Nachteile des Steuerpflichtigen bei Optionsgeschäften erfassen wollte.

Widerspruch durch Steuerpflichtige

Durch sein Urteil vom 12. Januar 2016 eröffnet der BFH Steuerpflichtigen die Möglichkeit, sich auf vorstehend genanntes BFH-Urteil zu berufen und die Verluste aus dem Verfall von Optionen in Höhe der Anschaffungskosten der verfallenen Optionen in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Die Verluste aus dem Verfall der nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen und im Privatvermögen des Investors gehaltenen Optionen mindern dann entweder die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen im Jahr des Verfalls oder der realisierte Verlust wird in Folgejahre vorgetragen und kann in späteren Veranlagungszeiträumen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des Steuerpflichtigen verrechnet werden.

Sofern das Finanzamt abweichend veranlagt und die Verluste aus dem Verfall der Optionen nicht berücksichtigt, sollte der betroffene Steuerpflichtige unter Bezugnahme auf vorstehend genanntes BFH-Urteil Einspruch gegen den ergangenen Steuerbescheid einlegen.


Über die Autoren:
Sven Oberle leitet die Tax-Praxisgruppe Private Client Services der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Sein Team berät Mittelständler, vermögende Privatpersonen und Family Offices in Steuerangelegenheiten.

Christian Katzer ist Mitarbeiter in der Tax-Praxisgruppe Private Client Services. Sowohl Oberle als auch Katzer waren vor EY für Deloitte tätig.



Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen