Investmentsteuerreform, Teil 2 Was sich bei Spezial-Investmentfonds ändert

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Die Steuerpflicht entfällt jedoch, soweit der Fonds eine sogenannte Transparenzoption ausübt. Dafür muss der Spezial-Investmentfonds bei inländischen Beteiligungserträgen gegenüber der zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Stelle unwiderruflich erklären, dass eine Steuerbescheinigung nicht zugunsten des Fonds, sondern zugunsten der jeweiligen Anleger ausgestellt werden soll.

Infolgedessen geht für steuerliche Zwecke die Gläubigereigenschaft in Bezug auf diese Beteiligungserträge auf die Anleger über, die dadurch auch Schuldner der Kapitalertragsteuer werden. Für inländische Immobilienerträge und sonstige inländischen Einkünfte entfällt die Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds, wenn der Fonds Kapitalertragsteuer auf diese Erträge erhebt und abführt.

Die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer soll zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder im Falle der Thesaurierung zum Geschäftsjahresende erfolgen. Zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet sind ausweislich des Regierungsentwurfs ausschließlich inländische Spezial-Investmentfonds, da ausländischen Rechtsträger nicht ohne weiteres die Pflicht zum Einbehalt deutscher Steuern auferlegt werden kann.

Gleichwohl ist anzunehmen, dass auch ausländischen Spezial-Investmentfonds die Möglichkeit zur Transparenzoption eingeräumt werden soll. Um diese Option auszuüben und hinsichtlich inländischer Immobilienerträge sowie sonstiger inländischer Einkünfte Steuerfreiheit zu erlangen, bedarf es daher noch einer Regelung, die es ausländischen Spezial-Investmentfons ermöglicht, auf freiwilliger Basis deutsche Kapitalertragsteuer auf die genannten Erträge einzubehalten und an den deutschen Fiskus abzuführen.

Eine solche Regelung ist derzeit im Investmentsteuergesetz  (InvStG-E) nicht enthalten. Es bleibt abzuwarten, ob der Regierungsentwurf insoweit noch nachgebessert wird.

Besteuerung auf Ebene des Anlegers

Auf Anlegerebene unterliegen wie bisher Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge (Thesaurierungen) sowie Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe von Fondsanteilen der Besteuerung. Inländische Fonds haben auf die Erträge Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag einzubehalten und abzuführen. Die Abgeltungsteuer findet selbst bei der (noch begrenzt möglichen) Beteiligung von Privatanlegern über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft keine Anwendung.

Entsprechend der jetzigen Regelung gilt für die ausschüttungsgleichen Erträge das sogenannte Fondsprivileg. Danach zählen Stillhalterprämien, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Investmentanteilen, Gewinne aus Termingeschäften und Fremdkapitalinstrumenten sowie im Falle der Transparenzoption die inländischen Beteiligungseinnahmen nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen.

Inkrafttreten, Übergangsregelung und Bestandschutz

Die Neufassung des Investmentsteuergesetzes soll am 01. Januar 2018 in Kraft treten. Auf Ebene der Fonds, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, fingiert der Entwurf ein Rumpfwirtschaftsjahr zum 31. Dezember 2017. Vor dem 01. Januar 2018 angeschaffte Anteile gelten auf Anlegerebene zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 01. Januar 2018 als neu angeschafft.