Ein daraus resultierender Veräußerungsgewinn ist bei der späteren tatsächlichen Veräußerung der Anteile zu versteuern. Soweit der Anleger die Anteile vor 2009 erworben hat, sind die bis zum 31. Dezember 2017 entstandenen Wertveränderungen steuerfrei und ab dem 01. Januar 2018 insoweit steuerpflichtig, als der Veräußerungsgewinn einen Betrag von EUR 100.000 übersteigt.
Veräußerung von Streubesitzanteilen
Neben der Investmentsteuerreform sah der Diskussionsentwurf die Abschaffung des bisherigen körperschaftsteuerlichen Steuerprivilegs für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz vor. Die geplante Gesetzesänderung sorgte beinahe für mehr Diskussionsbedarf als die Reform des Investmentsteuergesetzes selbst.
Im Referenten- und auch im Regierungsentwurf ist die Modifikation des Steuerprivilegs nicht mehr vorgesehen, so dass mit einer entsprechende Änderung zumindest kurzfristig nicht zu rechnen ist.
Berufsträgerbescheinigung
Bereits nach geltendem Recht bedürfen die veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen eines Publikums-Investmentfonds einer Berufsträgerbescheinigung, in denen der Berufsträger die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts bestätigt.
Darüber hinaus soll der Berufsträger künftig aber auch darauf hinweisen müssen, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen, die sich auf die veröffentlichen Besteuerungsgrundlagen oder den anteiligen Aktiengewinn auswirken können. (Paragraf 5, Absatz 1a InvStG-E).
Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob das Verhalten des Fonds gesetzeswidrig ist oder nicht. Vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebene Bescheinigungen des Berufsträgers können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Der Regierungsentwurf enthält eine deutliche Abmilderung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße, die im Referentenentwurf mit 1 Million Euro beziffert war.
Dennoch erscheint aus rechtlicher Sicht eine derartige Verpflichtung nicht unproblematisch. Immerhin besteht zwischen dem beauftragenden Fonds und dem Berufsträger ein Mandantenverhältnis, das üblicherweise von gegenseitigem Vertrauen geprägt ist. Ein empfundener „Parteiverrat“ lässt sich mit diesem Vertrauensverhältnis nur schwer in Einklang bringen.
Will der Berufsträger nicht zum Nachteil seines Mandanten handeln, könnte er – ähnlich wie in den Fällen einer vom Berufsträger entdeckten Steuerhinterziehung – nur das Mandat niederlegen und das, obwohl sich der Fonds vollkommen gesetzeskonform verhalten hat.
Den ersten Teil „Bundeskabinett verabschiedet Reform des Investmentsteuergesetzes“ finden Sie hier.
Über die Autorinnen:
Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, und Juliette Gill, Rechtsanwältin, sind im Bereich Private Finance bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton tätig. Sie betreuen überwiegend Privatpersonen, Unternehmer und Sportler in wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.