Investmentsteuerreform, Teil 2 Was sich bei Spezial-Investmentfonds ändert

Dr. Claudia Klümpen-Neusel (links) und Juliette Gill von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton

Dr. Claudia Klümpen-Neusel (links) und Juliette Gill von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton

In Teil I des Beitrags zum neuen Investmentsteuergesetz hatten wir bereits einen Überblick über die Änderungen für Publikums-Investmentfonds gegeben, die sich aus dem am 24. Februar 2016 veröffentlichten Regierungsentwurf ergeben. Nachfolgend sollen nun die im Raum stehenden neuen Besteuerungsregeln für Spezial-Investmentfonds, geplante Übergangsregelungen sowie sonstige Änderungen des Investmentsteuergesetzes dargestellt werden.

Die Definition des Spezial-Investmentfonds ändert sich gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht wesentlich. Erleichternd sieht der Regierungsentwurf vor, dass der rechtliche Status als Spezial-Investmentfonds künftig nicht mehr durch jegliche Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben gefährdet ist, sondern nur wesentliche Verstöße das Gedankenspiel der Fondsliquidation und der Veräußerung der Fondsanteile zur Realität werden lassen. Weniger gravierende Verstöße sollen geheilt werden können.

Erwerbsmöglichkeit für natürliche Personen

Wie bisher dürfen an einem Spezial-Investmentfonds höchstens 100 Anleger beteiligt sein; natürliche Personen dürfen sich grundsätzlich nicht als Anleger an einem Spezial-Investmentfonds beteiligen. Das soll künftig aber nicht nur für die unmittelbare Beteiligung natürlicher Personen gelten, sondern auch für mittelbare Beteiligungen über vermögensverwaltende Personengesellschaften.

Diese bisher gängige Gestaltung soll nach dem Regierungsentwurf künftig nicht mehr möglich sein. Eine Beteiligung über eine gewerbliche Personengesellschaft lässt der Regierungsentwurf dagegen explizit zu. Für bereits bestehende mittelbare Beteiligungen über vermögensverwaltende Personengesellschaften ist eine Bestandschutzregelung vorgesehen, die bei Beteiligungserwerb nach dem 01. Mai 2015 bis 2020 und bei Erwerb vor dem 01. Mai 2015 bis 2030 gilt.

Wird die Anlegerzahl überschritten oder erwerben „unzulässige“ Anleger Fondsanteile, steht dem Spezial-Investmentfonds ein verpflichtend auszuübendes Sonderkündigungsrecht zu, um die gesetzlichen Vorgaben wieder zu erreichen.

Besteuerung von Spezial-Investmentfonds

Das bestehende Investmentsteuergesetz behandelt Spezial-Investmentfonds als semi-transparent. An diesem Grundsatz hält der Regierungsentwurf unter gleichzeitiger Einführung zahlreicher Abwandlungen im Ergebnis fest. Zwar sollen zunächst in Abkehr vom bisherigen Besteuerungssystem künftig auch Spezial-Investmentfonds als intransparente Körperschaftsteuersubjekte einer eigenen unbeschränkten oder – im Falle ausländischer Fonds – beschränkten Steuerpflicht unterliegen und somit selbst Steuersubjekt sein.